Glossar
Schlichtungsausschuss
Schlichtungsausschuss Bund
Der Schlichtungsausschuss Bund ist ein paritätisch besetztes Schiedsgremium auf Bundesebene, das bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen über Fragen der Abrechnung, Kodierung und Dokumentation stationärer Krankenhausleistungen eine verbindliche Entscheidung trifft. Er wurde durch das MDK-Reformgesetz (GPVG) mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in § 19 KHG verankert und trat damit an die Stelle unkoordinierter, bilateral zwischen Krankenhaus und Krankenkasse ausgetragener Kodierstreitigkeiten.
Rechtliche Grundlage und Zusammensetzung
Nach § 19 KHG haben GKV-Spitzenverband, PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) auf Bundesebene einen Schlichtungsausschuss zu bilden, der grundsätzliche Fragen zur ordnungsgemäßen Abrechnung von Krankenhausleistungen klärt. Dem Ausschuss gehören an: GKV-Spitzenverband und PKV-Verband gemeinsam mit beratenden Mitgliedern aus den Reihen des Medizinischen Dienstes sowie die DKG. Das InEK und das BfArM sind Mitglieder ohne Stimmrecht und unterstützen den Ausschuss mit fachlicher Expertise zu Kodier- und Klassifikationsfragen. Die Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses ist beim InEK angesiedelt.
Aufgaben und Entscheidungswirkung
Der Schlichtungsausschuss Bund ist nicht für die Klärung von Einzelfallstreitigkeiten zuständig, sondern für grundsätzliche Fragen, also wiederkehrende Auslegungsprobleme zu Kodierung, Abrechnung und Dokumentation, die systemisch zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen umstritten sind. Typische Gegenstände sind strittige Interpretationen der Deutschen Kodierrichtlinien (DKR), Abgrenzungsfragen bei OPS-Kodes oder Abrechnungsregeln der Fallpauschalenvereinbarung (FPV).
Nach § 19 Abs. 6 KHG werden die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses vom InEK veröffentlicht. Sie gelten ab dem zweiten Tag des übernächsten Monats nach Veröffentlichung als verbindliche Kodierregeln für alle Krankenhäuser und Krankenkassen – und zwar für alle Patientinnen und Patienten, die ab diesem Tag aufgenommen werden. Laufende Prüfverfahren zu bereits abgerechneten Fällen werden durch eine Entscheidung des Schlichtungsausschusses nicht automatisch neu aufgerollt.
Diese unmittelbare Allgemeinverbindlichkeit macht den Schlichtungsausschuss Bund zu einem der wirkungsmächtigsten Instruments im deutschen Krankenhausvergütungsrecht: Er kann mit einer einzigen Entscheidung systemisch Klarheit zu einer strittigen Kodier- oder Abrechnungsfrage schaffen und so Tausende laufende und künftige MD-Prüfverfahren auf einen Schlag klären.
Abgrenzung zum Schlichtungsausschuss auf Landesebene
Der Schlichtungsausschuss Bund nach § 19 KHG ist vom landesweiten Schlichtungsverfahren im Rahmen der Budgetverhandlungen nach § 18a KHG zu unterscheiden. Während der Bundesausschuss grundsätzliche Kodier- und Abrechnungsfragen klärt, vermittelt der Schlichtungsausschuss auf Landesebene bei strittigen Budgetverhandlungen über den Landesbasisfallwert oder das krankenhausindividuelle Erlösbudget. Beide Gremien tragen den Namen „Schlichtungsausschuss", haben jedoch vollständig getrennte Aufgaben und Rechtsgrundlagen.
Das PKM behandelt den Schlichtungsausschuss Bund und seine Entscheidungen im Kontext des MD-Managements und der DRG-Abrechnungssicherung in der DRG-Fachkraft für Krankenkassen- und MD-Anfragen sowie in der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK).
FAQ
Können einzelne Krankenhäuser oder Krankenkassen den Schlichtungsausschuss anrufen?
Nein. Der Schlichtungsausschuss Bund ist kein Instanzenzug für Einzelfallstreitigkeiten, der von beliebigen Parteien angerufen werden kann. Zugang haben die Trägerorganisationen – GKV-Spitzenverband, PKV-Verband und DKG – sowie auf Anfrage weitere Beteiligte. Einzelne Krankenhäuser oder Krankenkassen können den Ausschuss nicht direkt befassen; sie können jedoch über ihre Verbände auf Fragen aufmerksam machen, die einer grundsätzlichen Klärung bedürfen.
Wie verhält sich eine Schlichtungsausschuss-Entscheidung gegenüber den DKR?
Die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) werden jährlich vom InEK und der DKG als primäre Kodiergrundlage herausgegeben. Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach § 19 Abs. 6 KHG ergänzen die DKR um verbindliche Auslegungen zu strittigen Einzelfragen. Sie stehen nicht über den DKR, konkretisieren aber deren Anwendung in strittigen Konstellationen. In der Praxis werden Schlichtungsausschuss-Entscheidungen häufig in den nächsten DKR-Jahresüberarbeitungszyklus aufgenommen.
Was passiert, wenn sich die Parteien im Schlichtungsausschuss nicht einigen können?
Der Schlichtungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Kommt keine Einigung zustande und ist auch eine Mehrheitsentscheidung nicht möglich, bleibt die strittige Frage ungeklärt und muss auf anderem Wege – etwa durch Zivilrechtsklage oder Sozialgerichtsklage im Einzelfall – einer Lösung zugeführt werden. In der Praxis haben die Trägerorganisationen jedoch ein starkes gemeinsames Interesse an verbindlichen Klärungen, da anhaltende Unklarheiten zu hohem Prüfaufwand auf beiden Seiten führen.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 19 KHG – Schlichtungsausschuss auf Bundesebene zur Klärung strittiger Kodier- und Abrechnungsfragen. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__19.html
Bundesministerium für Gesundheit (BMG). (2019, 14. November). Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz – GPVG). bundesgesundheitsministerium.de. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesetz-fuer-bessere-und-unabhaengigere-pruefungen-mdk-reformgesetz
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). (o. D.). Schlichtungsausschuss Bund – Entscheidungen nach § 19 Abs. 6 KHG. g-drg.de. https://www.g-drg.de/schlichtungsausschuss-bund
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
