Wichtige Begriffe verständlich erklärt

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Qualitätssicherungszuschlag

Qualitätssicherungszuschlag (QS-Zuschlag)

Der Qualitätssicherungszuschlag bezeichnet im Krankenhausvergütungsrecht den Oberbegriff für qualitätsbezogene Zu- und Abschläge, die nach § 5 KHEntgG auf die DRG-Fallpauschale aufgeschlagen oder von ihr abgezogen werden. Sie verknüpfen die Krankenhausvergütung unmittelbar mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung definierter Qualitätsanforderungen und bilden damit das finanzielle Steuerungsinstrument der Qualitätssicherung im stationären Sektor.

Qualitätsabschläge bei unzureichender Qualität

Stellen die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG im Rahmen der lokalen Budgetverhandlungen unzureichende Qualität bei einem Krankenhaus fest, hat die Vereinbarung auch zu beinhalten, dass die Qualitätsmängel innerhalb eines Jahres ab dem Vereinbarungszeitpunkt zu beseitigen sind; in dieser Zeit sind keine Qualitätsabschläge zu erheben. Werden die Qualitätsmängel nicht innerhalb eines Jahres beseitigt, ist der vereinbarte Qualitätsabschlag zu erheben, sofern die Vertragsparteien feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erhebung weiterhin vorliegen; dabei ist der Qualitätsabschlag für die Dauer von zwölf Kalendermonaten in doppelter Höhe zu erheben. Nach drei aufeinanderfolgenden Jahren mit Qualitätsabschlägen droht nach § 8 Abs. 4 KHEntgG der vollständige Vergütungsausschluss für die betreffenden Leistungen.

Die Grundlage für die Feststellung von Qualitätsmängeln liefern die Qualitätsindikatoren des IQTIG und die Ergebnisse des Strukturierten Qualitätsdialogs nach § 137 SGB V. Bundeseinheitliche Zu- und Abschlagsbeträge werden auf Bundesebene zwischen GKV-Spitzenverband, DKG und PKV-Verband nach § 9 KHEntgG vereinbart und sind für die lokalen Vertragsparteien verbindlich.

Qualitätszuschläge bei überdurchschnittlicher Qualität

Neben den Abschlägen sieht das KHEntgG auch Qualitätszuschläge für besondere Qualitätsleistungen vor. Für klinische Sektionen ist nach § 5 Abs. 3b KHEntgG bei Erfüllung der Anforderungen nach § 9 Abs. 1a Nr. 3 KHEntgG ein Zuschlag je voll- und teilstationärem Fall zu vereinbaren. Zuschläge sind außerdem für besondere Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 5 Abs. 3 KHEntgG auf Grundlage der G-BA-Vorgaben nach § 136c Abs. 5 SGB V sowie für Mehrkosten aufgrund von Qualitätssicherungsmaßnahmen – etwa bei der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen – zu vereinbaren.

Weitere qualitätsbezogene Zu- und Abschläge

Das Spektrum qualitätsbezogener Abschläge im KHEntgG geht über die Qualitätsabschläge im engeren Sinne hinaus. Nach § 5 Abs. 3h KHEntgG werden Krankenhäuser, die die Anforderungen an die Telematikinfrastruktur nicht erfüllen, mit einem Digitalisierungsabschlag belegt. Im Bereich der PPP-RL entfällt bei Nichterfüllung der Mindestpersonalvorgaben der Vergütungsanspruch nach § 136i SGB V. Alle diese Instrumente verfolgen dasselbe Grundprinzip: Qualitätsanforderungen werden nicht nur normativ festgeschrieben, sondern durch finanzielle Sanktionen und Anreize durchgesetzt.

Ein konkretes Beispiel: Ein Krankenhaus erzielt in einem IQTIG-QS-Verfahren zur Hüftendoprothesenversorgung wiederholt auffällige Indikatorwerte. Nach dem Strukturierten Qualitätsdialog stellen die Vertragsparteien unzureichende Qualität fest. Das Krankenhaus erhält zwölf Monate Zeit zur Verbesserung. Verbessert es seine Ergebnisse nicht, greift der vereinbarte Qualitätsabschlag – im zweiten Jahr in doppelter Höhe. Nach drei Jahren droht der Leistungsausschluss.

Das PKM behandelt Qualitätsabschläge, deren Vermeidung und die Schnittstelle zum Medizincontrolling in der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK) sowie in den Prozess- und Strukturanalysen.

FAQ

Wer entscheidet, ob ein Qualitätsabschlag erhoben wird?

Die lokalen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG – also Krankenhaus und Krankenkassen – stellen auf Basis der IQTIG-Auswertungen und des Strukturierten Qualitätsdialogs gemeinsam fest, ob Qualitätsmängel vorliegen und ob die Voraussetzungen für einen Abschlag erfüllt sind. Bundeseinheitliche Abschlagsbeträge werden auf Bundesebene festgelegt; die Anwendung im Einzelfall erfolgt durch die lokalen Vertragspartner.

Was passiert, wenn die Qualitätsmängel nach einem Jahr nicht behoben sind?

Werden die Qualitätsmängel nicht innerhalb eines Jahres beseitigt, ist der vereinbarte Qualitätsabschlag zu erheben, sofern die Vertragsparteien feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erhebung weiterhin vorliegen; dabei ist der Qualitätsabschlag für die Dauer von zwölf Kalendermonaten in doppelter Höhe zu erheben. Nach insgesamt höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren mit Qualitätsabschlägen folgt nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG der Vergütungsausschluss.

Können Qualitätszuschläge und Qualitätsabschläge gleichzeitig für dasselbe Krankenhaus gelten?

Ja. Da Zu- und Abschläge leistungs- und indikationsspezifisch sind, kann ein Krankenhaus gleichzeitig für exzellente Qualität in einem Bereich einen Zuschlag erhalten und für mangelhafte Qualität in einem anderen Bereich einen Abschlag. Beide werden fallbezogen auf die DRG-Abrechnung aufgeschlagen bzw. abgezogen und erscheinen im Abrechnungsdatensatz nach § 301 SGB V.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 5 KHEntgG – Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__5.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 8 Abs. 4 KHEntgG – Berechnung von Fallpauschalen und Zusatzentgelten. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__8.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 136c Abs. 5 SGB V – Qualitätssicherung bei der Krankenhausplanung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__136c.html

GKV-Spitzenverband. (o. D.). Zu- und Abschläge im Krankenhausvergütungssystem nach § 5 KHEntgG. gkv-spitzenverband.de. https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/krankenhaeuser/krankenhaeuser_abrechnung/zu_abschlaege/zu_abschlaege.jsp

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM