Glossar
PEPP (Pauschalierendes Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik)
PEPP (Pauschalierendes Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik)
PEPP bezeichnet das tagesbezogene Vergütungssystem für voll-, teilstationäre und stationsäquivalente Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Einrichtungen in Deutschland. Rechtsgrundlage ist § 17d KHG. Anders als das DRG-System vergütet PEPP nicht den Behandlungsfall als Ganzes, sondern jeden Berechnungstag mit einer Bewertungsrelation, die mit zunehmender Verweildauer abnimmt.
Systemlogik und Abgrenzung zum DRG-System
Das DRG-System vergütet über eine Fallpauschale, deren Höhe unabhängig von der tatsächlichen Verweildauer innerhalb der Grenzverweildauern konstant bleibt. PEPP verfolgt einen anderen Ansatz, weil psychiatrische Behandlungsverläufe nicht über Prozeduren, sondern über Behandlungsintensität und Behandlungsdauer definiert sind. Vergütet wird deshalb der einzelne Berechnungstag, und die tagesbezogene Bewertungsrelation sinkt mit steigender Verweildauer, weil der Ressourcenverbrauch in der Aufnahmephase typischerweise am höchsten ist.
Ein zweiter grundlegender Unterschied liegt in der Budgetlogik. Die Finanzierung psychiatrischer und psychosomatischer Kliniken erfolgt krankenhausindividuell, und der PEPP-Katalog dient der Abbildung unterschiedlicher Aufwände sowie der Budgetfindung. Nach einer mehrfach verlängerten Optionsphase ist die Abrechnung auf PEPP-Basis seit Anfang 2018 für alle Einrichtungen verpflichtend; die ursprünglich vorgesehene Umstellung von krankenhausindividuellen auf landesweit einheitliche Entgelte findet infolge des PsychVVG nicht statt. Es gibt in der Psychiatrie also keinen Landesbasisfallwert. Der Basisentgeltwert wird je Einrichtung nach der Bundespflegesatzverordnung verhandelt.
Gebräuchliche Bezeichnungen sind Psych-Entgeltsystem und PEPP-System. Der Begriff PEPP wird sowohl für das Entgeltsystem insgesamt als auch für die einzelne Fallgruppe verwendet.
Aufbau des PEPP-Kodes
Die Gruppierung führt in eine fünfstellige PEPP, die sich aus Strukturkategorie, Basis-PEPP und einer über den Ressourcenverbrauch definierten Endstufe zusammensetzt. Die erste Stelle gibt die Behandlungsform an, wobei P für vollstationäre, T für teilstationäre und Q für stationsäquivalente Behandlung steht. Auf der zweiten Stelle steht eine Null für eine Prä-PEPP, der Buchstabe A für die Allgemeinpsychiatrie, P für die Psychosomatik und K für die Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychosomatik; die dritte und vierte Stelle sind Ziffern und bezeichnen die Basis-PEPP mit der gruppierungsrelevanten Diagnosegruppe. Die fünfte Stelle weist den Ressourcenverbrauch innerhalb der Basis-PEPP aus und wird absteigend durch die Buchstaben A bis D gekennzeichnet. Ein Z auf der fünften Stelle bedeutet, dass keine Aufwandsdifferenzierung erfolgt.
Neben den regulären Gruppen kennt das System die Prä-PEPP für besonders aufwendige Konstellationen und die Fehler-PEPP für Fälle, die sich nicht regulär zuordnen lassen.
Gruppierungsgrundlagen und Dokumentation
Die Zuordnung erfolgt über ICD-10-GM, OPS und die Deutschen Kodierrichtlinien für Psychiatrie und Psychosomatik. Zentral sind die OPS-Kodes zur Abbildung von Behandlungsintensität und Therapieaufwand, die für Erwachsene im Bereich 9-60 bis 9-64 und für Kinder und Jugendliche im Bereich 9-65 bis 9-69 geführt werden. Diese Kodes tragen Wochenbezug, was eine deutlich engere Dokumentationstaktung erfordert als die fallbezogene Kodierung im DRG-Bereich. Für das Medizincontrolling ist das der praktisch schwierigste Punkt, weil Therapieeinheiten laufend und personenbezogen nachgewiesen werden müssen und nicht rückwirkend rekonstruierbar sind.
Die Weiterentwicklung des Katalogs erfolgt jährlich durch das InEK auf Grundlage der Kalkulationsdaten. Für 2026 liegt die 14. Katalogversion vor, die Bezugsgröße für voll- und teilstationäre Fälle in bewerteten PEPP oder Fehler-PEPP steigt um 6,0 Prozent auf 374,50 Euro gegenüber 353,24 Euro im Jahr 2025, und die klassifikatorischen Änderungen betreffen im Wesentlichen die Suchtbehandlung sowie den Wegfall der meisten Aufwandsdifferenzierungen bei COVID-19.
Rechenbeispiel: Verweildauerdegression
Die für die Abrechnung maßgebliche Vergütungsklasse ergibt sich aus der Verweildauer des Falls. Innerhalb der so bestimmten Klasse gilt eine einheitliche Bewertungsrelation je Berechnungstag, die für alle Tage des Falls angesetzt wird. Überschreitet die Verweildauer die letzte im Katalog ausgewiesene Vergütungsklasse, ist die Bewertungsrelation dieser letzten Klasse fortzuführen.
Beispielrechnung mit einem krankenhausindividuellen Basisentgeltwert von 380,00 Euro und beispielhaften Bewertungsrelationen:
Berechnungstage | Bewertungsrelation je Tag | Entgelt je Tag | Fallerlös |
|---|---|---|---|
7 | 1,1973 | 454,97 € | 3.184,82 € |
14 | 1,0850 | 412,30 € | 5.772,20 € |
21 | 0,9850 | 374,30 € | 7.860,30 € |
Der Tageserlös sinkt von rund 455 Euro auf rund 374 Euro, also um etwa 18 Prozent. Genau darin liegt der Steuerungsimpuls des Systems: Lange Verweildauern werden nicht abgeschnitten, aber zunehmend schlechter vergütet. Zusätzlich zu den bewerteten Entgelten können ergänzende Tagesentgelte für besonders aufwendige Konstellationen wie Eins-zu-eins-Betreuung oder Intensivbehandlung sowie Zusatzentgelte nach § 17d Abs. 2 KHG abgerechnet werden. Sie mildern die Degression bei aufwendigen Verläufen ab, setzen aber einen vollständigen Nachweis voraus.
Budgetermittlung und leistungsbezogener Vergleich
PEPP ist kein Preissystem, sondern ein Budgetfindungssystem. Die Vertragsparteien vereinbaren nach der Bundespflegesatzverordnung ein krankenhausindividuelles Gesamtbudget, aus dem sich über die vereinbarte Leistungsmenge der Basisentgeltwert ableitet. Der PEPP-Katalog liefert dafür die Leistungsbeschreibung und die Relationen, nicht den Preis.
Als Instrument der Verhandlungsobjektivierung dient der leistungsbezogene Vergleich nach § 4 BPflV, dessen Einzelheiten der GKV-Spitzenverband mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem PKV-Verband in der Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung geregelt hat. Er stellt Leistungsstruktur und Kosten vergleichbarer Einrichtungen gegenüber und bildet die Argumentationsgrundlage in der Pflegesatzverhandlung. Für das Medizincontrolling folgt daraus eine strategische Aufgabe, weil die eigene Position im Vergleich unmittelbar von der Dokumentationsqualität der Vorjahre abhängt.
Verhältnis zur PPP-RL
Die Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses regelt seit 2020 die verbindlichen Mindestvorgaben für die Personalausstattung und hat die Psychiatrie-Personalverordnung abgelöst. Sie ist rechtlich vom PEPP-System getrennt, praktisch aber eng verzahnt, weil beide Systeme auf denselben Dokumentationsgrundlagen aufsetzen und die Nichteinhaltung der PPP-RL-Vorgaben Vergütungsabschläge auslöst. Ein Haus kann seine PEPP-Erlöse also korrekt abrechnen und trotzdem über den Personalnachweis Abschläge erleiden. Das PKM behandelt diesen Zusammenhang in der Schulung PPP-RL Einführung, Neuerungen und Auswirkungen ab 2026.
PEPP und die Krankenhausreform
Die Leistungsgruppensystematik und die Vorhaltevergütung des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes sind im Krankenhausentgeltgesetz und damit im DRG-Bereich verankert. Psychiatrie und Psychosomatik bleiben im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung und damit außerhalb der Vorhaltevergütung. Fachverbände kritisieren diese Auslassung seit dem Gesetzgebungsverfahren und fordern eine Einbeziehung der psychiatrischen Versorgung in die Reformarchitektur.
Für die Praxis bedeutet das eine Zweiteilung: Somatische Bereiche eines Hauses müssen sich auf Leistungsgruppen, Mindestvorhaltezahlen und Vorhaltebudget einstellen, während die psychiatrischen Abteilungen weiterhin nach PEPP und PPP-RL gesteuert werden. Häuser mit beiden Bereichen führen damit dauerhaft zwei getrennte Erlös- und Nachweissysteme parallel.
PKM-Schulungen zum Thema
Das PKM vermittelt Systematik, Kodierung und Abrechnung des PEPP-Systems in der Weiterbildung zur PEPP-Kodierfachkraft (IHK), die Einordnung in Erlössteuerung und Budgetverhandlung in der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK) und die personalseitigen Anforderungen in der Schulung PPP-RL Einführung, Neuerungen und Auswirkungen ab 2026.
Häufige Fragen zum PEPP-System
Was passiert bei einer Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus?
Die Aufenthalte sind zu einem Fall zusammenzufassen und neu einzustufen, wenn die Patientin oder der Patient innerhalb von 90 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten betroffenen Aufenthalts wieder aufgenommen wird und in dieselbe Strukturkategorie einzustufen ist. Das Kriterium der gleichen Strukturkategorie entfällt, wenn Fälle aus unterschiedlichen Jahren zusammenzuführen sind. Praktisch bedeutet die Zusammenfassung eine Verschiebung in eine höhere Vergütungsklasse mit niedrigerer tagesbezogener Bewertungsrelation, was den Gesamterlös gegenüber zwei getrennten Fällen deutlich senkt.
Was ist eine Fehler-PEPP?
Die Fehler-PEPP nimmt Behandlungsfälle auf, die sich nicht regulär zuordnen lassen, etwa bei unzulässiger Hauptdiagnose oder unplausibler Datenkonstellation. Sie ist bewertet und damit abrechenbar, führt aber in der Regel zu einem deutlich niedrigeren Erlös als die sachgerechte Gruppierung. Eine auffällige Fehler-PEPP-Quote ist deshalb ein zuverlässiger Frühindikator für Dokumentations- oder Übermittlungsfehler und sollte im Medizincontrolling monatlich überwacht werden.
Was passiert, wenn sich Krankenhaus und Kostenträger nicht auf einen Basisentgeltwert einigen?
Der Basisentgeltwert wird zwischen dem Krankenhausträger und den Kostenträgern nach der Bundespflegesatzverordnung verhandelt. Kommt keine Vereinbarung zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a KHG; deren Festsetzung bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Genehmigung rechnet das Krankenhaus vorläufig weiter ab, was bei langen Verfahren erhebliche Liquiditätswirkungen entfalten kann.
Quellen
Bundesministerium der Justiz. (2026). Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG), §§ 17d, 18, 18a. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/
Bundesministerium der Justiz. (2025). Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung – BPflV), §§ 3, 4, 6, 9, 11. https://www.gesetze-im-internet.de/bpflv_1994/
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. (2025). PEPP-Entgeltkatalog für 2026 und Abrechnungsbestimmungen. https://www.g-drg.de/aktuelles/pepp-entgeltkatalog-fuer-2026-und-abrechnungsbestimmungen
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. (2025). Definitionshandbuch PEPP Version 2024/2026. https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/krankenhaeuser/psychiatrie/pepp/pepp_2026/2025_10_14_PEPP_Definitionshandbuch_Version_2024-2026.pdf
GKV-Spitzenverband. (2025). PEPP 2026 – Psych-Entgeltsystem. https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/krankenhaeuser/psychiatrie/pepp_entgeltsystem_2026/pepp_1.jsp
GKV-Spitzenverband. (2019). Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BPflV zu den näheren Einzelheiten des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4 BPflV (Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung). https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/krankenhaeuser/psychiatrie/psychiatrie.jsp
Medizinischer Dienst Bund. (2023). Begutachtungsleitfaden PEPP. https://md-bund.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/GKV/Begutachtungsgrundlagen_GKV/BGL_PEPP_2023_230322.pdf
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
