Glossar
Grenzverweildauer
Grenzverweildauer
Die Grenzverweildauer bezeichnet die im Fallpauschalen-Katalog für eine DRG hinterlegte Ober- und Untergrenze der Verweildauer, innerhalb derer die Fallpauschale unverändert vergütet wird. Liegt die tatsächliche Verweildauer außerhalb dieser Spanne, mindern oder erhöhen tagesbezogene Ab- und Zuschläge den Erlös. Für die meisten DRGs sind eine untere (UGVD) und eine obere Grenzverweildauer (OGVD) in Tagen ausgewiesen.
Warum es Grenzverweildauern gibt
Eine Fallpauschale bildet die durchschnittlichen Kosten eines Falls ab. Ohne Korrektiv entstünde ein doppelter Fehlanreiz: Ein sehr früh entlassener Patient brächte den vollen Erlös bei geringem Aufwand, ein außergewöhnlich langer Aufenthalt wäre für das Krankenhaus wirtschaftlich nicht tragbar. Die Grenzverweildauern begrenzen beides. Sie sollen verhindern, dass Patienten aus ökonomischen Gründen zu früh entlassen werden, und zugleich die Ausreißer nach oben abfedern.
Die drei Fälle
Je nach tatsächlicher Verweildauer sind drei Konstellationen zu unterscheiden. Die folgende Übersicht stellt sie gegenüber.
Bei einem Kurzlieger, dessen Verweildauer unter der unteren Grenzverweildauer liegt, ist nach § 1 Abs. 3 FPV für jeden nicht erbrachten Belegungstag einschließlich des im Katalog ausgewiesenen ersten Tages mit Abschlag ein Abschlag vorzunehmen. Bei einem Langlieger, dessen Verweildauer die obere Grenzverweildauer überschreitet, wird nach § 1 Abs. 2 FPV ab dem im Katalog genannten Tag für jeden weiteren Belegungstag zusätzlich zur Fallpauschale ein tagesbezogenes Entgelt abgerechnet. Dazwischen bleibt es bei der vollen Bewertungsrelation.
Berechnung
Der Katalog weist zu jeder DRG den ersten Tag mit Abschlag, den ersten Tag mit zusätzlichem Entgelt und die jeweilige Bewertungsrelation je Tag aus. Die Höhe eines Ab- oder Zuschlags ergibt sich, indem diese tagesbezogene Bewertungsrelation mit dem Basisfallwert multipliziert wird. Die Zahl der Abschlagstage errechnet sich aus dem ersten Tag mit Abschlag plus eins abzüglich der Belegungstage, die Zahl der Zuschlagstage aus den Belegungstagen plus eins abzüglich des ersten Tages mit zusätzlichem Entgelt. Maßgeblich ist dabei stets die Verweildauer nach § 1 Abs. 7 FPV: Gezählt werden der Aufnahmetag und jeder weitere Tag des Aufenthalts, nicht aber der Entlassungs- oder Verlegungstag; vollständige Beurlaubungstage bleiben außer Betracht. Aus der Katalog-Bewertungsrelation wird so die effektive Bewertungsrelation, die dem DRG-Erlös zugrunde liegt.
Weitere Bedeutung der Grenzverweildauer
Die obere Grenzverweildauer ist nicht nur für Zuschläge relevant. Sie bildet zugleich die Frist, innerhalb derer eine Wiederaufnahme zur Fallzusammenführung nach § 2 FPV führen kann. Abzugrenzen ist der Verlegungsabschlag: Er richtet sich nach § 3 FPV nicht nach der unteren Grenzverweildauer, sondern nach der mittleren Verweildauer der DRG.
Wer die Verweildauersteuerung und ihre Erlöswirkung sicher beherrschen möchte, findet beim PKM die Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK).
FAQ
Zählt der Entlassungstag zur Verweildauer?
Nein. Nach § 1 Abs. 7 FPV zählen der Aufnahmetag und jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthalts als Belegungstag, nicht jedoch der Entlassungs- oder Verlegungstag. Wird ein Patient am Aufnahmetag selbst entlassen oder verlegt, gilt dieser Tag als Aufnahmetag und damit als ein Belegungstag.
Hat jede DRG eine Grenzverweildauer?
Nicht ausnahmslos. Für die meisten DRGs sind eine untere und eine obere Grenzverweildauer kalkuliert und im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesen. Es gibt jedoch Fallpauschalen ohne entsprechende Werte, etwa eigens für kurze Aufenthalte kalkulierte DRGs, bei denen die Abschlagslogik entfällt.
Deckt der Langlieger-Zuschlag die tatsächlichen Kosten?
Nicht zwangsläufig. Das tagesbezogene Entgelt beruht auf einer kalkulierten Bewertungsrelation je Tag und bildet einen Durchschnittswert ab. Bei besonders aufwendigen Verläufen können die realen Kosten eines zusätzlichen Belegungstags darüber liegen, sodass Langlieger für das Krankenhaus wirtschaftlich belastend bleiben können.
Quellenverzeichnis
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. (2025). aG-DRG-System 2026 – Fallpauschalenvereinbarung (FPV), § 1. g-drg.de. https://www.g-drg.de/ag-drg-system-2026/fallpauschalenvereinbarung-fpv
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. (2025). aG-DRG-System 2026 – Fallpauschalen-Katalog. g-drg.de. https://www.g-drg.de/ag-drg-system-2026/fallpauschalen-katalog/fallpauschalen-katalog-2026
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 17b KHG – Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__17b.html
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
