Glossar
GKV – Spitzenverband
GKV-Spitzenverband (GKV-SV)
Der GKV-Spitzenverband, amtlich Spitzenverband Bund der Krankenkassen, ist der gesetzlich errichtete Verband aller gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland. Er nimmt deren Aufgaben in der gemeinsamen Selbstverwaltung auf Bundesebene wahr und ist zugleich der Spitzenverband Bund der Pflegekassen. Rechtsgrundlage sind die §§ 217a ff. SGB V; seine Aufgaben erfüllt er seit dem 1. Juli 2008.
Errichtung und Rechtsstellung
Der GKV-Spitzenverband entstand mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz und trat an die Stelle der zuvor sieben nach Kassenarten getrennten Spitzenverbände. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und hat seinen Sitz in Berlin. Mitglieder sind kraft Gesetzes alle Krankenkassen. Anders als der Ausgangstext nahelegt, liegt sein Schwerpunkt nicht auf der europäischen und internationalen Ebene: Er vertritt die Kassen in erster Linie auf Bundesebene, daneben auch international, unter anderem als Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland. Die Aufsicht führt das Bundesministerium für Gesundheit, bei bestimmten Aufgaben zum Beitrags- und Meldeverfahren das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Organe
Der Verband hat drei Organe. Die Mitgliederversammlung, in die jede Krankenkasse je einen Versicherten- und einen Arbeitgebervertreter entsendet, wählt den Verwaltungsrat mit bis zu 52 Mitgliedern. Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung, trifft die grundlegenden Entscheidungen und wählt den hauptamtlichen Vorstand aus bis zu drei Mitgliedern für sechs Jahre. Der Vorstand führt die Verwaltung und vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Aufgaben
Der GKV-Spitzenverband gestaltet die Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Kassen um Qualität und Wirtschaftlichkeit konkurrieren, arbeitet dabei aber kassenartenneutral. Seine Verträge und Entscheidungen binden alle Mitgliedskassen, deren Landesverbände und damit mittelbar die Versicherten. Zu seinen wichtigsten Aufgaben zählen die Festsetzung der Festbeträge für Arzneimittel nach § 35 SGB V, die Verhandlung der Erstattungsbeträge im AMNOG-Verfahren nach § 130b SGB V, der Abschluss der Bundesmantelverträge mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, die Beteiligung an der Fallpauschalenvereinbarung und am Bundesbasisfallwert sowie die § 301-Vereinbarung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Im G-BA stellt er fünf der 13 stimmberechtigten Mitglieder. Darüber hinaus berät er Parlament und Ministerien in Gesetzgebungsverfahren.
Eine Klarstellung zur Abgrenzung: Der Medizinische Dienst steht seit dem MDK-Reformgesetz nicht mehr in der Trägerschaft des GKV-Spitzenverbands. Der frühere Medizinische Dienst des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen wurde in den eigenständigen Medizinischen Dienst Bund überführt, um die Unabhängigkeit der Begutachtung von den Kassen zu stärken.
Wer die Vertragsstrukturen der GKV für die eigene Arbeit einordnen möchte, findet beim PKM die Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK) sowie die Weiterbildung Market Access Manager – Reimbursement Pharma.
FAQ
Sind die Entscheidungen des GKV-Spitzenverbands für einzelne Kassen bindend?
Ja. Die im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit geschlossenen Verträge und getroffenen Entscheidungen gelten unmittelbar für alle Mitgliedskassen und die Landesverbände der Krankenkassen und wirken damit auch auf die Versicherten. Eine einzelne Kasse kann sich ihnen nicht entziehen.
Ist der Medizinische Dienst Teil des GKV-Spitzenverbands?
Nicht mehr. Bis zur Umsetzung des MDK-Reformgesetzes war der Medizinische Dienst des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen dort angesiedelt. Er wurde in den Medizinischen Dienst Bund als eigenständige Körperschaft überführt, damit die Begutachtung unabhängig von den Krankenkassen erfolgt.
Worin unterscheiden sich GKV-Spitzenverband und Krankenkasse?
Die einzelne Krankenkasse versichert Menschen, erhebt Beiträge und übernimmt Leistungen. Der GKV-Spitzenverband versichert niemanden, sondern setzt für alle Kassen gemeinsam den vertraglichen Rahmen auf Bundesebene, etwa Festbeträge, Erstattungsbeträge und Rahmenverträge.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 217a SGB V – Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__217a.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 217b SGB V – Organe. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__217b.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 217f SGB V – Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__217f.html
GKV-Spitzenverband. (o. D.). Über uns – Aufgaben und Organisation. gkv-spitzenverband.de. https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/gkv_spitzenverband.jsp
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
