Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

G-BA – Gemeinsamer Bundesausschuss im deutschen Gesundheitswesen

G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen in Deutschland. Er entscheidet rechtsverbindlich darüber, welche Leistungen die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt, und erlässt dazu Richtlinien. Rechtsgrundlage ist § 91 SGB V; errichtet wurde der G-BA zum 1. Januar 2004.

Zusammensetzung des Beschlussgremiums

Das Beschlussgremium, das Plenum, hat 13 stimmberechtigte Mitglieder. Getragen wird der G-BA von vier Organisationen: der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem GKV-Spitzenverband. Anders als der Ausgangstext nahelegt, sind Patientenvertreter nicht stimmberechtigt. Sie nehmen mit Mitberatungs- und Antragsrecht teil, stimmen aber nicht mit ab. Die folgende Übersicht zeigt die Verteilung der Stimmen.

Der G-BA konkretisiert den gesetzlichen Rahmen für die konkrete Versorgung. Seine wichtigsten Instrumente sind die Richtlinien nach § 92 SGB V, die den Charakter untergesetzlicher Normen haben und für Krankenkassen, Ärzte, weitere Leistungserbringer und Versicherte verbindlich sind. Über den Leistungskatalog hinaus entscheidet der G-BA über die Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (siehe Erlaubnisvorbehalt), die frühe Nutzenbewertung neuer Arzneimittel nach dem AMNOG, die Bildung von Festbetragsgruppen (siehe Festbetrag), die Qualitätssicherung, die Bedarfsplanung und die strukturierten Behandlungsprogramme (DMP). Wissenschaftlich unterstützt wird er dabei vom IQWiG und vom IQTIG. Die Rechtsaufsicht führt das Bundesministerium für Gesundheit, das Richtlinienbeschlüsse auf ihre Rechtmäßigkeit prüft, nicht aber inhaltlich bewertet.

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FAQ

Sind Patientenvertreter im G-BA stimmberechtigt?

Nein. Bis zu fünf Patientenvertreter nehmen an den Sitzungen teil und haben ein Mitberatungs- und Antragsrecht, dürfen aber nicht mit abstimmen. Dasselbe gilt für die Vertreter der Bundesländer. Stimmberechtigt sind allein die 13 Mitglieder des Plenums, also die Unparteiischen sowie die Vertreter der Leistungserbringer und des GKV-Spitzenverbands.

Sind die Richtlinien des G-BA verbindlich?

Ja. Die Richtlinien des G-BA sind untergesetzliche Normen und damit für die Krankenkassen, die behandelnden Ärzte, weitere Leistungserbringer und die Versicherten bindend. Bevor sie in Kraft treten, prüft das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Rechtsaufsicht, ob sich der G-BA innerhalb seiner Kompetenzen bewegt hat.

Was hat der G-BA mit dem Marktzugang zu tun?

Sehr viel. Der G-BA entscheidet über die Bewertung neuer Methoden, die frühe Nutzenbewertung neuer Arzneimittel und die Bildung von Festbetragsgruppen. Ob und unter welchen Bedingungen eine neue Leistung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden darf, hängt daher maßgeblich von seinen Beschlüssen ab.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 91 SGB V – Gemeinsamer Bundesausschuss. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__91.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 92 SGB V – Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__92.html

Gemeinsamer Bundesausschuss. (o. D.). Das Plenum. g-ba.de. https://www.g-ba.de/ueber-den-gba/wer-wir-sind/plenum/

Gemeinsamer Bundesausschuss. (o. D.). Allgemeine Fragen zum Gemeinsamen Bundesausschuss. g-ba.de. https://www.g-ba.de/service/faq/allgemeine-fragen-zum-gemeinsamen-bundesausschuss/

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM