Glossar
Gemeinsame Selbstverwaltung
Gemeinsame Selbstverwaltung
Die gemeinsame Selbstverwaltung ist das Ordnungsprinzip, nach dem im deutschen Gesundheitswesen nicht der Staat selbst die Versorgung im Detail regelt, sondern die Beteiligten dies in eigener Verantwortung tun. Leistungserbringer und Kostenträger konkretisieren gemeinsam den gesetzlichen Rahmen, den der Gesetzgeber vorgibt. Der Staat beschränkt sich weitgehend auf die Gesetzgebung und die Rechtsaufsicht.
Was Selbstverwaltung bedeutet
Selbstverwaltung heißt, dass der Staat bestimmte öffentliche Aufgaben an Träger überträgt, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind und diese Aufgaben eigenverantwortlich erfüllen. Im Gesundheitswesen zählen dazu auf der Seite der Leistungserbringer die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und auf der Seite der Kostenträger die gesetzlichen Krankenkassen und ihr Spitzenverband. Von gemeinsamer Selbstverwaltung spricht man, sobald diese beiden Seiten in einem Gremium zusammenkommen und Beschlüsse fassen, die beide betreffen.
Die zentralen Gremien
Das bekannteste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung ist der G-BA, das oberste Beschlussgremium, in dem die Spitzenorganisationen der Leistungserbringer, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), dem GKV-Spitzenverband gegenübersitzen, ergänzt um drei unparteiische Mitglieder. Daneben bestehen weitere gemeinsame Gremien: der Bewertungsausschuss, der den EBM für die ambulante Vergütung beschließt, der Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG für strittige Kodier- und Abrechnungsfragen sowie auf Landesebene die Zulassungs- und Landesausschüsse, die über die Zulassung von Ärzten und die Bedarfsplanung entscheiden. In all diesen Gremien handeln Leistungserbringer und Kostenträger gemeinsam.
Rolle des Staates
Der Gesetzgeber gibt mit dem Sozialgesetzbuch den Rahmen vor und delegiert dessen Ausgestaltung an die Selbstverwaltung. Die Rechtsaufsicht führen das Bundesministerium für Gesundheit auf Bundesebene und die zuständigen Ministerien der Länder. Sie prüfen, ob sich die Gremien innerhalb ihrer gesetzlichen Kompetenzen bewegen, bewerten die Beschlüsse aber nicht inhaltlich. Kommt die Selbstverwaltung ihren Aufgaben nicht nach, kann der Staat im Wege der Ersatzvornahme eingreifen. Dieses Zusammenspiel gibt den Beteiligten Gestaltungsspielraum und bindet zugleich ihre Sachkenntnis in die Regelsetzung ein.
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FAQ
Was unterscheidet Selbstverwaltung und gemeinsame Selbstverwaltung?
Selbstverwaltung bezeichnet, dass ein einzelner Träger seine Angelegenheiten eigenverantwortlich regelt, etwa eine Kassenärztliche Vereinigung die der niedergelassenen Ärzte. Gemeinsame Selbstverwaltung liegt vor, wenn Leistungserbringer und Kostenträger zusammen in einem Gremium entscheiden, wie es im G-BA oder im Bewertungsausschuss der Fall ist.
Welche Gremien gehören zur gemeinsamen Selbstverwaltung?
Auf Bundesebene sind das vor allem der G-BA, der Bewertungsausschuss und der Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG. Auf Landesebene zählen die Zulassungsausschüsse und die Landesausschüsse dazu, die über die vertragsärztliche Zulassung und die Bedarfsplanung entscheiden. Gemeinsam ist ihnen die paritätische Beteiligung beider Seiten.
Welche Rolle spielt der Staat?
Der Staat setzt den gesetzlichen Rahmen und überträgt dessen Konkretisierung der Selbstverwaltung. Über die Rechtsaufsicht stellt er sicher, dass die Gremien rechtmäßig handeln, greift inhaltlich aber grundsätzlich nicht ein. Nur wenn die Selbstverwaltung ihre Aufgaben nicht erfüllt, kann er ersatzweise selbst tätig werden.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 91 SGB V – Gemeinsamer Bundesausschuss. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__91.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 87 SGB V – Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__87.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 217a SGB V – Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__217a.html
Gemeinsamer Bundesausschuss. (o. D.). Allgemeine Fragen zum Gemeinsamen Bundesausschuss – Selbstverwaltung. g-ba.de. https://www.g-ba.de/service/faq/allgemeine-fragen-zum-gemeinsamen-bundesausschuss/
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
