Glossar
DKG – Deutsche Krankenhaus Gesellschaft e.V.
Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (DKG) ist der Dachverband der Krankenhausträger in Deutschland und die zentrale Interessenvertretung der Krankenhäuser gegenüber Politik, Kostenträgern und Öffentlichkeit. Als Teil der gemeinsamen Selbstverwaltung wirkt sie an den Entscheidungen über Vergütung und Qualität im Krankenhausbereich mit. Ihre Mitglieder sind nicht einzelne Kliniken, sondern die Verbände der Krankenhausträger.
Struktur und Mitglieder
Die 1949 gegründete DKG mit Sitz in Berlin ist ein Zusammenschluss von 28 Mitgliedsverbänden: 16 Landeskrankenhausgesellschaften und 12 Spitzenverbänden der Krankenhausträger. Einzelne Krankenhäuser sind Mitglied ihrer jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaft, die wiederum der DKG angehört. Über diese Struktur vertritt die DKG die Interessen der Krankenhäuser in Deutschland; aktuell sind das nach eigenen Angaben 1.887 Häuser. Die Aussage, die DKG habe rund 1.900 Krankenhäuser als Mitglieder, verkürzt diesen Aufbau: Direkte Mitglieder sind die Trägerverbände, nicht die Kliniken selbst.
Rolle in der Selbstverwaltung
Der DKG sind gesetzlich Aufgaben in der Selbstverwaltung übertragen, die weit über klassische Lobbyarbeit hinausgehen. Sie ist eine der vier Trägerorganisationen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), neben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband, und stellt dort stimmberechtigte Vertreter der Leistungserbringerseite. Gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband und dem Verband der Privaten Krankenversicherung ist sie Gesellschafterin des InEK. In dieser Funktion verhandelt sie als Vertragspartner auf Bundesebene das aG-DRG-System, die Deutschen Kodierrichtlinien und die Fallpauschalenvereinbarung mit. Wo die DKG konkret mitentscheidet, zeigt die folgende Übersicht.
Auf Landesebene handeln die Landeskrankenhausgesellschaften mit den Landesverbänden der Krankenkassen verbindliche Verträge aus, etwa nach § 112 SGB V zur allgemeinen Krankenhausbehandlung. Damit reicht der Einfluss der DKG-Struktur von der bundesweiten Entgeltsystematik bis in die regionale Versorgung.
Bedeutung für das Medizincontrolling
Für die tägliche Arbeit im Krankenhaus ist die DKG vor allem als Mitgestalterin der Abrechnungsgrundlagen von Bedeutung. Über ihre Beteiligung am InEK und an den Selbstverwaltungsverhandlungen prägt sie die Regeln, nach denen Fälle kodiert und vergütet werden. Ihre Stellungnahmen und Auslegungshinweise, etwa zu Abrechnungsbestimmungen oder zur Fallpauschalenvereinbarung, sind für Medizincontroller eine wichtige fachliche Orientierung.
Wer die Grundlagen der stationären Vergütung und Kodierung vertiefen möchte, findet beim PKM die Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK) sowie die Weiterbildung zur medizinischen Kodierfachkraft (IHK).
FAQ
Ist ein einzelnes Krankenhaus direkt Mitglied der DKG?
Nein. Ein Krankenhaus ist Mitglied der Landeskrankenhausgesellschaft seines Bundeslandes, und diese ist Mitglied der DKG. Die DKG selbst hat 28 Verbände als Mitglieder, nämlich 16 Landeskrankenhausgesellschaften und 12 Spitzenverbände der Krankenhausträger.
Worin unterscheidet sich die DKG vom GKV-Spitzenverband?
Die DKG vertritt die Krankenhäuser als Leistungserbringer, der GKV-Spitzenverband die gesetzlichen Krankenkassen als Kostenträger. In der Selbstverwaltung sitzen beide gemeinsam am Verhandlungstisch, etwa beim DRG-System oder im G-BA, vertreten dabei aber gegensätzliche Interessen.
Welche Rolle spielt die DKG bei der DRG-Abrechnung?
Als Gesellschafterin des InEK und Vertragspartnerin auf Bundesebene wirkt die DKG an der jährlichen Weiterentwicklung des aG-DRG-Systems, der Deutschen Kodierrichtlinien und der Abrechnungsbestimmungen mit. Sie beeinflusst damit unmittelbar die Regeln, nach denen Krankenhäuser ihre Leistungen kodieren und abrechnen.
Quellenverzeichnis
Deutsche Krankenhausgesellschaft. (o. D.). Aufgaben & Ziele der DKG. dkgev.de. https://www.dkgev.de/dkg/aufgaben-ziele/
Bundesministerium für Gesundheit. (2026, 13. April). Deutsche Krankenhausgesellschaft – Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. bundesgesundheitsministerium.de. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/gesundheitswesen/selbstverwaltung/deutsche-krankenhausgesellschaft
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 108a SGB V – Krankenhausgesellschaften. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__108a.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 17b KHG – Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__17b.html
Zuletzt aktualisiert: 06.07.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
