Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Festbeträge

Festbetrag

Ein Festbetrag ist der Höchstbetrag, bis zu dem die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für ein Arzneimittel übernimmt. Er gilt für Gruppen therapeutisch vergleichbarer Wirkstoffe und ist ein Instrument der Preisregulierung, kein Verordnungsausschluss. Liegt der Preis eines Arzneimittels über dem Festbetrag, trägt der Patient die Differenz selbst. Rechtsgrundlage ist § 35 SGB V.

Wer den Festbetrag festlegt

Anders als der Ausgangstext nahelegt, legt nicht der Gemeinsame Bundesausschuss die Festbeträge fest. Das Verfahren verläuft in zwei Schritten mit getrennten Zuständigkeiten. Zunächst bestimmt der G-BA in der Arzneimittel-Richtlinie, für welche Wirkstoffgruppen überhaupt Festbeträge gebildet werden können, und legt diese Festbetragsgruppen samt Vergleichsgrößen fest. Erst im zweiten Schritt setzt der GKV-Spitzenverband die konkrete Höhe des jeweiligen Festbetrags in Euro fest und überprüft sie regelmäßig. Das Festbetragssystem wurde 1989 mit dem Gesundheitsreformgesetz eingeführt, um dem Anstieg der Arzneimittelausgaben zu begegnen.

Die drei Gruppenstufen

Festbetragsgruppen werden auf drei Stufen gebildet. Die erste Stufe umfasst Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen, also wirkstoffgleiche Präparate. Die zweite Stufe erfasst Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren, insbesondere chemisch verwandten Wirkstoffen. Die dritte Stufe schließlich fasst Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung zusammen, vor allem Arzneimittelkombinationen. Von den Stufen zwei und drei ausgenommen sind patentgeschützte Wirkstoffe mit neuartiger Wirkungsweise oder therapeutischer Verbesserung, damit echte Innovationen nicht in eine Vergleichsgruppe gezwungen werden.

Was der Festbetrag für Kasse und Patient bedeutet

Der Festbetrag wirkt als Erstattungsobergrenze. Kostet das Arzneimittel höchstens so viel wie der Festbetrag, übernimmt die Kasse den Preis, und der Patient zahlt nur die gesetzliche Zuzahlung. Kostet es mehr, zahlt die Kasse nur bis zum Festbetrag, und der Patient trägt die Differenz als Aufzahlung zusätzlich zur Zuzahlung. Der behandelnde Arzt muss darüber informieren und kann stattdessen ein aufzahlungsfreies Arzneimittel derselben Gruppe verordnen. Die folgende Übersicht stellt beide Fälle gegenüber.

Anders als bei Rabattverträgen tauscht die Apotheke ein Festbetragsarzneimittel nicht automatisch aus; ein Wechsel innerhalb der Gruppe bleibt eine ärztliche Entscheidung. In der Praxis senken die Hersteller ihre Preise meist auf das Festbetragsniveau, um Aufzahlungen für ihre Patienten zu vermeiden.

Abgrenzung zum AMNOG-Erstattungsbetrag

Der Festbetrag ist von dem Erstattungsbetrag der frühen Nutzenbewertung zu unterscheiden. Neue, patentgeschützte Arzneimittel mit einem belegten Zusatznutzen durchlaufen das Verfahren nach dem AMNOG, an dessen Ende ein verhandelter Erstattungsbetrag steht. Festbeträge greifen dagegen typischerweise bei etablierten Wirkstoffen, für die vergleichbare Alternativen am Markt sind, häufig nach Ablauf des Patentschutzes.

Wer den Marktzugang und die Erstattung von Arzneimitteln vertiefen möchte, findet beim PKM die Weiterbildung Market Access Manager – Reimbursement Pharma.

FAQ

Wer legt Festbeträge fest, der G-BA oder der GKV-Spitzenverband?

Beide, in getrennten Schritten. Der G-BA bildet die Festbetragsgruppen und bestimmt die Vergleichsgrößen in der Arzneimittel-Richtlinie. Die konkrete Höhe des Festbetrags in Euro setzt anschließend der GKV-Spitzenverband fest und passt sie regelmäßig an die Marktlage an.

Muss ein Patient bei einem Festbetragsarzneimittel immer aufzahlen?

Nein. Innerhalb jeder Festbetragsgruppe muss eine ausreichende Auswahl an Arzneimitteln zum Festbetrag verfügbar sein. Der Arzt kann ein solches aufzahlungsfreies Präparat verordnen. Eine Aufzahlung fällt nur an, wenn ein Arzneimittel gewählt wird, dessen Preis über dem Festbetrag liegt.

Gelten Festbeträge auch für neue, patentgeschützte Arzneimittel?

In der Regel nicht. Neue Wirkstoffe mit neuartiger Wirkungsweise oder therapeutischer Verbesserung sind von den Gruppenstufen zwei und drei ausgenommen. Ihr Preis wird stattdessen über die frühe Nutzenbewertung und den verhandelten Erstattungsbetrag nach dem AMNOG geregelt.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 35 SGB V – Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__35.html

Gemeinsamer Bundesausschuss. (o. D.). Festbetragsgruppenbildung. g-ba.de. https://www.g-ba.de/themen/arzneimittel/arzneimittel-richtlinie-anlagen/festbetragsgruppenbildung/

GKV-Spitzenverband. (o. D.). Arzneimittel-Festbeträge. gkv-spitzenverband.de. https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/arzneimittel/arzneimittel_festbetraege/festbetraege.jsp

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. (o. D.). Arzneimittel-Festbeträge. bfarm.de. https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelinformationen/Festbetraege-und-Zuzahlungen/Festbetraege/_node.html

Zuletzt aktualisiert: 09.07.2026 | Geprüft von: Marcel Louis, Leiter Medizincontrolling & Reimbursement, PKM