Glossar
G-DRG System
G-DRG-System
Das G-DRG-System (German Diagnosis Related Groups) ist das deutsche Fallpauschalensystem, mit dem stationäre Krankenhausleistungen vergütet werden. Es fasst Behandlungsfälle anhand von Diagnosen, Prozeduren und weiteren Merkmalen zu medizinisch ähnlichen, kostenhomogenen Fallgruppen zusammen, den DRGs, und weist jeder Gruppe eine pauschale Vergütung zu. Seit der Ausgliederung der Pflegepersonalkosten 2020 trägt es offiziell den Namen aG-DRG-System.
Vom Selbstkostendeckungsprinzip zur Fallpauschale
Das G-DRG-System löste die früheren tagesgleichen Pflegesätze ab, bei denen jeder zusätzliche Belegungstag vergütet wurde und die kaum Anreize zu wirtschaftlichem Handeln setzten. Rechtsgrundlage der Umstellung ist § 17b KHG. Deutschland übernahm das australische AR-DRG-System als Ausgangspunkt und passte es an die hiesige Versorgung an. Nach einer optionalen, budgetneutralen Einführung im Jahr 2003 wurde die Abrechnung nach G-DRG ab 2004 für die somatischen Krankenhäuser verpflichtend. In der anschließenden Konvergenzphase bis 2009 näherten sich die zuvor krankenhausindividuellen Preise dem einheitlichen Landesbasisfallwert an.
Wie das System funktioniert
Kern des Systems ist die jährlich neu kalkulierte Klassifikation. Aus den kodierten Diagnosen und Prozeduren sowie Merkmalen wie Alter, Verweildauer und Beatmungsdauer ordnet der Grouper jeden Fall genau einer DRG zu. Jede DRG trägt eine Bewertungsrelation, die ihr Kostengewicht gegenüber dem Durchschnittsfall ausdrückt. Der Erlös ergibt sich, indem diese Bewertungsrelation mit dem Landesbasisfallwert multipliziert wird. Sämtliche DRGs mit ihren Bewertungsrelationen und Verweildauergrenzen stehen im Fallpauschalen-Katalog, die Zuordnungslogik im Definitionshandbuch. Grundlage der Kalkulation sind die Kostendaten der Kalkulationskrankenhäuser, die das InEK jährlich auswertet.
Trägerschaft und Weiterentwicklung
Kalkuliert und gepflegt wird das System vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK), vereinbart wird es von den Selbstverwaltungspartnern. Das System ist kein statisches Regelwerk, sondern wird jährlich an die medizinische und ökonomische Entwicklung angepasst. Die tiefgreifendste Änderung der jüngeren Zeit war 2020 die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten aus den Fallpauschalen in ein separates Pflegebudget, woraus der Name aG-DRG-System entstand. Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz wird die reine Fallpauschalenlogik seit 2025 schrittweise um eine fallzahlunabhängige Vorhaltevergütung ergänzt.
Kritische Einordnung
Das G-DRG-System sollte eine leistungsorientierte, transparente und vergleichbare Vergütung schaffen und Anreize zu wirtschaftlichem Handeln setzen. Wichtig ist eine Klarstellung gegenüber der verbreiteten Darstellung: Das System vergütet nicht unmittelbar die Qualität einer Behandlung, sondern den zugeordneten Fall über dessen Kostengewicht. Es setzt lediglich ökonomische Rahmenanreize. In der Fachdebatte wird ihm daher auch vorgehalten, Fehlanreize wie eine Mengenausweitung oder eine zu frühe Entlassung zu begünstigen, was die laufende Reform mit der Vorhaltevergütung abmildern soll.
Wer das System und seine Abrechnung sicher beherrschen möchte, findet beim PKM die Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK) sowie die Weiterbildung zur medizinischen Kodierfachkraft (IHK).
FAQ
Warum heißt das System heute aG-DRG-System?
Das „a" steht für „ausgegliederte Pflegepersonalkosten". Seit 2020 werden die Pflegepersonalkosten nicht mehr über die Fallpauschale, sondern separat über das Pflegebudget finanziert. Da die Fallpauschalen seither ohne den Pflegeanteil kalkuliert werden, wurde aus dem G-DRG-System das aG-DRG-System.
Gilt das G-DRG-System für alle Krankenhäuser?
Es gilt für die somatischen Krankenhausleistungen. Psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen rechnen nicht über DRGs ab, sondern über das eigene Entgeltsystem PEPP. Reine Reha-Einrichtungen fallen ebenfalls nicht unter das G-DRG-System.
Vergütet das G-DRG-System die Qualität einer Behandlung?
Nicht direkt. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der zugeordneten DRG und deren Kostengewicht, nicht nach dem individuellen Behandlungsergebnis. Das System setzt wirtschaftliche Anreize, die Qualitätssicherung erfolgt über andere Instrumente, etwa die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 17b KHG – Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__17b.html
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. (2025). aG-DRG-System 2026. g-drg.de. https://www.g-drg.de/ag-drg-system-2026
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. (o. D.). Das Institut – Aufgaben und DRG-System. inek.org. https://www.inek.org/das-institut
GKV-Spitzenverband. (o. D.). DRG-System. gkv-spitzenverband.de. https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/krankenhaeuser/drg_system/drg_system.jsp
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
