Glossar
Berufsordnung, ärztliche
Ärztliche Berufsordnung
Die ärztliche Berufsordnung ist das verbindliche Berufsrecht für alle in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte. Sie legt die ethischen Grundsätze und beruflichen Pflichten der Ärzteschaft gegenüber Patienten, Berufskollegen und der Ärztekammer fest und wird von den Landesärztekammern als Satzungsrecht auf Grundlage der jeweiligen Heilberufs- und Kammergesetze der Bundesländer erlassen.
Rechtliche Grundlage und Struktur
Da das Berufsrecht in Deutschland Ländersache ist, gibt es formal 17 verschiedene Berufsordnungen der Landes- und Bezirksärztekammern. Als einheitliche Vorlage dient die (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä), die vom Deutschen Ärztetag – dem höchsten Beschlussgremium der deutschen Ärzteschaft – verabschiedet und zuletzt 2021 novelliert wurde (MBO-Ä, Bundesärztekammer, Stand 2021). Die MBO-Ä entfaltet selbst keine unmittelbare Rechtswirkung; bindend wird sie erst, wenn die Kammerversammlungen der Landesärztekammern sie als Satzung beschließen und die zuständigen Aufsichtsbehörden sie genehmigen.
In der Praxis orientieren sich alle Landesberufsordnungen eng an der MBO-Ä, sodass bundesweit ein weitgehend einheitlicher Standard berufsrechtlicher Pflichten besteht.
Kernpflichten nach der MBO-Ä
Die MBO-Ä formuliert in ihrer Präambel den übergeordneten Grundsatz: Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern und Sterbenden Beistand zu leisten (MBO-Ä § 1 Abs. 2, Bundesärztekammer). Daraus leiten sich konkrete Berufspflichten ab: die Fortbildungspflicht (§ 4 MBO-Ä), die ärztliche Schweigepflicht (§ 9 MBO-Ä), die Dokumentationspflicht sowie die Pflicht zur gewissenhaften Behandlung nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft.
Für Krankenhäuser besonders relevante Regelungen
Für den Krankenhausbetrieb und das Medizincontrolling sind insbesondere zwei Regelungsbereiche praxisrelevant.
Das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt nach § 31 MBO-Ä untersagt es Ärzten, für die Zuweisung von Patienten, Überweisungen oder die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln eine Vergütung oder andere wirtschaftliche Vorteile anzunehmen oder zu gewähren. Ein konkretes Beispiel: Ein Chefarzt darf kein umsatzabhängiges Entgelt von einem Sanitätshaus dafür erhalten, dass er seinen Patienten bevorzugt Hilfsmittel dieses Anbieters verordnet. Solche Vereinbarungen sind berufsrechtlich unzulässig und können darüber hinaus strafrechtlich nach § 299a StGB (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) relevant sein.
Die Regelungen zur Fernbehandlung nach § 7 Abs. 4 MBO-Ä erlauben seit der Novellierung 2018 im Einzelfall eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien, wenn dies ärztlich vertretbar ist. Diese Öffnung ist für telemedizinische Angebote von Krankenhäusern relevant.
Wer die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen im Kontext des Krankenhausmanagements kennen möchte, findet beim PKM die Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK).
FAQ
Was passiert bei einem Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung?
Verstöße werden von den Landesärztekammern berufsrechtlich verfolgt. Mögliche Sanktionen reichen von der Ermahnung über Geldbußen bis zum Entzug der Approbation. Schwerwiegende Verstöße können zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen haben, etwa bei Verletzung der Schweigepflicht oder Bestechlichkeit im Gesundheitswesen nach §§ 299a/b StGB.
Gilt die Berufsordnung auch für angestellte Krankenhausärzte?
Ja. Die ärztliche Berufsordnung gilt für alle approbierten Ärztinnen und Ärzte unabhängig davon, ob sie niedergelassen oder in einem Krankenhaus angestellt sind. Auch Chefärzte, Oberärzte und Assistenzärzte sind an die Berufsordnung gebunden. Arbeitsvertragliche Weisungen des Krankenhausträgers dürfen die berufsrechtlichen Pflichten nicht aushöhlen.
Ist die MBO-Ä in allen Bundesländern identisch?
Nein. Da das Berufsrecht Ländersache ist, können die Landesärztekammern von der MBO-Ä abweichen. In der Praxis sind die Unterschiede gering, weil sich alle Kammern eng an der MBO-Ä orientieren. Für die konkret geltenden Regelungen ist stets die Berufsordnung der zuständigen Landesärztekammer maßgeblich.
Quellenverzeichnis
Bundesärztekammer. (2021, 5. Mai). (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) – Fassung des Beschlusses des 124. Deutschen Ärztetages 2021 in Berlin. bundesaerztekammer.de. https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Recht/_Bek_BAEK_Musterberufsordnung-AE.pdf
Bundesärztekammer. (o. D.). Berufsrecht – Grundlagen und Aufgaben der Ärztekammern. bundesaerztekammer.de. https://www.bundesaerztekammer.de/themen/recht/berufsrecht
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 299a StGB – Bestechlichkeit im Gesundheitswesen. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__299a.html
Zuletzt aktualisiert: 29.06.206 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
