Glossar
Selektivverträge
Selektivvertrag
Selektivverträge sind Einzelverträge, die eine Krankenkasse unmittelbar mit einem oder mehreren ausgewählten Leistungserbringern – also Krankenhäusern, Vertragsärzten, MVZ oder deren Zusammenschlüssen – abschließt, ohne dass der Umweg über kollektivvertragliche Strukturen wie die KV oder die DKG genommen wird. Sie ermöglichen von den Regelversorgungsstrukturen abweichende Versorgungsmodelle und Vergütungsvereinbarungen und stehen damit im konzeptionellen Gegensatz zu den Kollektivverträgen, die für alle zugelassenen Leistungserbringer und alle Krankenkassen einheitlich gelten.
Rechtliche Grundlage und Systematik
Das SGB V kennt mehrere Selektivvertragsformen mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und Zwecken. Die wichtigste und weiteste ist die Besondere Versorgung nach § 140a SGB V, die 2015 durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) eingeführt wurde und die bisherigen Formen Integrierte Versorgung, Strukturverträge und besondere ambulante ärztliche Versorgung zusammenführte. Sie erlaubt sektorenübergreifende Versorgungsmodelle – also Verträge, die stationäre und ambulante Leistungen unter einem gemeinsamen Dach bündeln – sowie besondere Versorgungsaufträge für einzelne Indikationen oder Patientengruppen.
Daneben existieren die Hausarztzentrierte Versorgung (HzV) nach § 73b SGB V, bei der Krankenkassen verpflichtet sind, ihren Versicherten die Teilnahme an einem Hausarztmodell anzubieten, und die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) nach § 116b SGB V, die zwar keine klassische Selektivvertragsform darstellt, aber ähnliche sektorenübergreifende Strukturen aufbaut. Für Krankenhäuser sind darüber hinaus die Hybrid-DRG-Verträge nach § 115f SGB V und die Verträge nach § 115b SGB V zum ambulanten Operieren relevante selektivvertragliche Formen.
Abgrenzung zum Kollektivvertrag
Im Kollektivvertragssystem handeln Körperschaften – KV, KBV, DKG – stellvertretend für alle ihrer Mitglieder verbindliche Vergütungsregeln aus. Der EBM gilt für alle Vertragsärzte, der DRG-Fallpauschalen-Katalog für alle zugelassenen Krankenhäuser. Selektivverträge hingegen gelten nur für die an ihnen beteiligten Parteien. Sie setzen damit gezielte Anreize: Krankenkassen können mit qualitativ besonders leistungsfähigen oder effizient arbeitenden Leistungserbringern individuelle Modelle vereinbaren, ohne das gesamte Kollektivvertragssystem zu verändern.
Eine wichtige Konsequenz: Soweit die Versorgung von Versicherten über einen Selektivvertrag sichergestellt wird, ist der Sicherstellungsauftrag der KV nach § 75 SGB V für den betreffenden Versorgungsbereich eingeschränkt.
Versichertenteilnahme und Steuerungseffekte
Versicherte nehmen an Selektivvertragsmodellen grundsätzlich freiwillig teil. Sie geben eine schriftliche Teilnahmeerklärung ab und verpflichten sich häufig zur Einhaltung eines Behandlungspfads – etwa zur Vorstellung beim Hausarzt vor dem Facharztbesuch (Gatekeeping). Als Gegenleistung erhalten sie häufig verbesserte Leistungen, reduzierte Zuzahlungen oder strukturierte Behandlungsbegleitung. Diese Lenkungswirkung ist ein zentrales Steuerungsinstrument der GKV, um Versicherte in qualitativ hochwertige und kostensparende Versorgungsmodelle zu lenken.
Das PKM bietet mit der Weiterbildung zum klinischen Case Manager (IHK) eine praxisnahe Schulung zu selektivvertraglichen Versorgungsmodellen, sektorenübergreifender Koordination und der Gestaltung von Behandlungspfaden in der Besonderen Versorgung.
FAQ
Sind Krankenkassen verpflichtet, Selektivverträge abzuschließen?
Grundsätzlich nein – Verträge zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V sind freiwillig. Eine Ausnahme gilt für die Hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V: Krankenkassen mit mehr als einer bestimmten Versichertenzahl sind gesetzlich verpflichtet, ihren Versicherten ein HzV-Modell anzubieten.
Können Krankenhäuser selbst Selektivverträge initiieren?
Ja. Krankenhäuser können als Vertragspartner nach § 140a Abs. 3 SGB V Verträge zur Besonderen Versorgung abschließen, auch als Initiator und Hauptleistungserbringer. Besonders verbreitet sind Modelle, bei denen ein Krankenhaus gemeinsam mit niedergelassenen Ärzten sektorenübergreifende Versorgungspfade für spezifische Indikationen – etwa Hüftendoprothesenversorgung oder kardiologische Erkrankungen – anbietet.
Was passiert, wenn ein Versicherter aus einem Selektivvertrag aussteigen möchte?
Versicherte können in der Regel nach einer vereinbarten Bindungsfrist aus dem Selektivvertrag aussteigen und zur Regelversorgung zurückkehren. Die genauen Bedingungen richten sich nach dem jeweiligen Vertrag. Einseitige Kündigung aus wichtigem Grund ist stets möglich.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 140a SGB V – Besondere Versorgung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__140a.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 73b SGB V – Hausarztzentrierte Versorgung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__73b.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 75 SGB V – Inhalt und Umfang der Sicherstellung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__75.html
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
