Glossar
Pflegezuschlag
Pflegezuschlag
Der Pflegezuschlag bezeichnet den nach § 8 Abs. 10 KHEntgG auf jede vollstationäre Fallpauschale erhobenen Zuschlag zur Förderung der pflegerischen Versorgung in Krankenhäusern. Er wurde durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) zum 1. Januar 2017 eingeführt und löste den bis dahin geltenden Versorgungszuschlag ab. Bundesweit stehen jährlich 500 Millionen Euro für den Pflegezuschlag zur Verfügung, die proportional zum Pflegepersonalkostenanteil auf die einzelnen Krankenhäuser verteilt werden (§ 8 Abs. 10 KHEntgG).
Rechtliche Grundlage, Einordnung und Abgrenzung
Der Pflegezuschlag ist von zwei verwandten Instrumenten abzugrenzen, mit denen er im allgemeinen Sprachgebrauch gelegentlich verwechselt wird. Das Pflegeentgelt nach § 6a KHEntgG ist die seit 2020 geltende tagesbezogene Vergütung der ausgegliederten Pflegepersonalkosten und stellt die wesentlich größere Finanzierungskomponente dar. Der Pflegezuschlag nach § 8 Abs. 10 KHEntgG ist demgegenüber eine Förderkomponente, die fallbezogen auf alle vollstationären Fälle aufgeschlagen wird und aus dem bundesweiten Fördertopf von 500 Millionen Euro finanziert wird. Er besteht neben dem Pflegeentgelt fort und dient einem eigenständigen Förderzweck. Abzugrenzen ist er außerdem vom erhöhten Pflegezuschlag nach § 8 Abs. 10 Satz 5 KHEntgG, der Krankenhäusern gewährt wird, die einen besonders hohen Anteil an Pflegepersonal nachweisen können.
Berechnung des Pflegezuschlags
Die Höhe des Pflegezuschlags ist zu ermitteln, indem die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus durch die vollstationäre Fallzahl geteilt wird, die für den Vereinbarungszeitraum des Erlösbudgets und der Erlössumme vereinbart oder festgesetzt wurde. Die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus ist von den Vertragsparteien nach § 11 zu ermitteln, indem der Anteil der Personalkosten des Krankenhauses für das Pflegepersonal an den Personalkosten für das Pflegepersonal aller Krankenhäuser im Anwendungsbereich dieses Gesetzes errechnet wird und dieser krankenhausindividuelle Anteil auf die jährlich bundesweit zur Verfügung stehende Fördersumme von 500 Millionen Euro bezogen wird. Buzer
Das Berechnungsverfahren folgt damit drei Schritten: Zunächst wird der krankenhausindividuelle Pflegepersonalkostenanteil ermittelt, indem die Vollzeitstellen in der Pflege des Krankenhauses mit den bundesdurchschnittlichen Kosten je Pflegekraft multipliziert werden. Es gilt dabei zu beachten, dass gemäß KHEntgG die Daten aus dem Jahr zu entnehmen sind, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, in dem der Pflegezuschlag für das Folgejahr zu vereinbaren ist. Daraus ergibt sich die krankenhausindividuelle Fördersumme als proportionaler Anteil an den 500 Millionen Euro. Diese Fördersumme wird schließlich durch die vereinbarte vollstationäre Fallzahl dividiert, um den Pflegezuschlag je Fall zu ermitteln. CCL
Ein konkretes Beispiel: Ein Krankenhaus hat einen Anteil von 0,05 Prozent an den bundesweiten Pflegepersonalkosten. Seine jährliche Fördersumme beträgt damit 0,0005 × 500.000.000 Euro = 250.000 Euro. Bei 5.000 vereinbarten vollstationären Fällen ergibt sich ein Pflegezuschlag von 50 Euro je Fall.
Historischer Kontext: Versorgungszuschlag und Pflegebudget
Der Versorgungszuschlag wurde den Krankenhäusern seinerzeit als Ausgleich für die Absenkung der Landesbasisfallwerte durch die doppelte Degression gewährt. Über Jahre zu Lasten aller Krankenhäuser geminderte Landesbasisfallwerte sollten mit der jährlichen Aufstockung um 0,8 Prozent (500 Millionen Euro) zumindest teilweise ausgeglichen werden. Das KHSG überführte diesen Mechanismus 2017 in den zweckgebundenen Pflegezuschlag zur Förderung der pflegerischen Versorgung. Mit der Einführung des Pflegeentgelts nach § 6a KHEntgG zum 1. Januar 2020 wurde die Finanzierung der Pflegepersonalkosten grundlegend neu geregelt; der Pflegezuschlag blieb jedoch als eigenständige Förderkomponente erhalten. Bundesgesundheitsministerium
Das PKM behandelt den Pflegezuschlag und seine Abgrenzung vom Pflegeentgelt im Kontext der Krankenhausfinanzierung in der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK).
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Pflegezuschlag und Pflegeentgelt?
Der Pflegezuschlag nach § 8 Abs. 10 KHEntgG ist eine bundesweit auf 500 Millionen Euro begrenzte Förderkomponente, die proportional zum Pflegepersonalkostenanteil eines Krankenhauses auf jeden vollstationären Fall aufgeschlagen wird. Das Pflegeentgelt nach § 6a KHEntgG ist die seit 2020 geltende tagesbezogene Vergütung der ausgegliederten Pflegepersonalkosten und deckt das Gesamtvolumen der krankenhausindividuellen Pflegepersonalkosten ab – ein erheblich größeres Finanzvolumen.
Wird der Pflegezuschlag auch für ambulante Fälle berechnet?
Nein. Der Pflegezuschlag gilt zur Förderung der pflegerischen Versorgung bei Patientinnen oder Patienten, die zur vollstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden. Ambulante Behandlungen, tagesstationäre Fälle und Fälle nach dem Hybrid-DRG-Katalog fallen nicht in den Anwendungsbereich des Pflegezuschlags. Gesetze-im-Internet
Wird der Pflegezuschlag bei Erlösausgleichen berücksichtigt?
Nein. Der Pflegezuschlag wird bei der Ermittlung der Mehr- und Mindererlösausgleiche nach § 4 KHEntgG nicht berücksichtigt, da er eine zweckgebundene Förderkomponente und kein Teil des vereinbarten Erlösbudgets ist.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 8 Abs. 10 KHEntgG – Pflegezuschlag. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__8.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 6a KHEntgG – Pflegebudget. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__6a.html
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
