Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ist die Spitzenorganisation der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) auf Bundesebene und vertritt als Körperschaft des öffentlichen Rechts die gemeinsamen Interessen der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie der Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten gegenüber den Krankenkassen, der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag. Die rechtliche Grundlage bildet § 77 SGB V.

Rechtliche Grundlage und Struktur

Nach § 77 SGB V bilden die Kassenärztlichen Vereinigungen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben auf Bundesebene eine Kassenärztliche Bundesvereinigung. Die KBV ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung; Mitglieder sind die 17 KVen der Bundesländer, nicht unmittelbar die einzelnen Vertragsärzte. Ihren Sitz hat die KBV in Berlin.

Oberstes Beschlussgremium ist die Vertreterversammlung, die aus gewählten Vertretern der 17 KVen besteht. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Die KBV ist im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach § 91 SGB V mit drei stimmberechtigten Mitgliedern vertreten und damit direkt an der Gestaltung des GKV-Leistungskatalogs beteiligt.

Kernaufgaben

Die KBV schließt mit dem GKV-Spitzenverband den Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ab, der die grundlegenden Regelungen der vertragsärztlichen Versorgung festlegt – von der Zulassung über die Abrechnung bis zu den Anforderungen an Belegärzte, Institutsambulanzen und Kooperationsformen. Gemeinsam mit dem Bewertungsausschuss wirkt die KBV an der Weiterentwicklung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) mit, der die Vergütung ärztlicher Leistungen in der ambulanten Versorgung regelt. Daneben gibt die KBV Abrechnungsempfehlungen heraus, erstellt Qualitätssicherungsrichtlinien und betreibt das Informationsportal kbv.de als zentrale Anlaufstelle für Vertragsärzte.

Ein konkretes Beispiel: Wenn der Bewertungsausschuss den jährlichen Orientierungswert für die ambulante ärztliche Vergütung festlegt, verhandeln auf Seiten der Ärzteschaft die drei KBV-Vertreter im Ausschuss. Kommt keine Einigung zustande, erweitert sich der Bewertungsausschuss um unparteiische Mitglieder zum Erweiterten Bewertungsausschuss – auch dort sitzen KBV-Vertreter am Tisch.

Abgrenzung KBV und KV

Die 17 KVen der Länder sind die unmittelbaren Mitglieder der KBV und erfüllen auf Landesebene den Sicherstellungsauftrag für die ambulante Versorgung nach § 75 SGB V. Sie nehmen die Honorare von den Krankenkassen entgegen und verteilen sie an die niedergelassenen Ärzte, prüfen Abrechnungen und erteilen Zulassungen. Die KBV koordiniert und vertritt diese Arbeit auf Bundesebene, schließt bundesweite Verträge ab und gestaltet den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen die KVen operieren.

Das PKM bietet mit der Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK) eine praxisnahe Schulung, die den Bundesmantelvertrag, EBM-Abrechnungsregeln und die Rolle von KBV und KV in der täglichen Abrechnungspraxis behandelt.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen KBV und KV?

Die KBV ist die Bundesorganisation, die 17 KVen als Mitglieder hat und bundesweite Verträge sowie den BMV-Ä abschließt. Die einzelnen KVen sind die Landesorganisationen, bei denen Vertragsärzte unmittelbar Mitglied sind. Die KV nimmt die Abrechnung, Honorarverteilung, Zulassung und den Sicherstellungsauftrag auf Landesebene wahr.

Ist die Mitgliedschaft in einer KV für Vertragsärzte verpflichtend?

Ja. Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sind nach § 77 Abs. 3 SGB V Pflichtmitglieder der für ihren Praxissitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung und damit für die Abrechnung gegenüber gesetzlichen Krankenkassen.

Wie wirkt die KBV auf den GKV-Leistungskatalog ein?

Die KBV ist mit drei stimmberechtigten Mitgliedern im G-BA vertreten und beeinflusst dort Richtlinien zur Methodenbewertung, Qualitätssicherung und zum Leistungskatalog. Außerdem gibt sie gegenüber dem G-BA und dem BMG Stellungnahmen zu gesetzgeberischen Vorhaben ab und kann Beschlüsse des G-BA im Rahmen der Beteiligungsverfahren kommentieren.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 77 SGB V – Kassenärztliche Vereinigungen, Kassenärztliche Bundesvereinigungen. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__77.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 75 SGB V – Inhalt und Umfang der Sicherstellung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__75.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 91 SGB V – Gemeinsamer Bundesausschuss. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__91.html

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). (o. D.). Aufgaben und Organisation der KBV. kbv.de. https://www.kbv.de/html/kbv.php

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM