Glossar
Homogenitätskoeffizient
Homogenitätskoeffizient (HK)
Der Homogenitätskoeffizient (HK) bezeichnet im Kontext des aG-DRG-Systems eine statistische Kennzahl, die misst, wie gleichmäßig die Fallkosten innerhalb einer DRG, einer Basis-DRG oder einer MDC verteilt sind. Je höher der Wert, desto homogener sind die Kosten innerhalb der Fallgruppe – und desto besser bildet die Fallpauschale den tatsächlichen Behandlungsaufwand ab. Das InEK nutzt den Homogenitätskoeffizienten als einen der Parameter zur Bewertung der Güte des aG-DRG-Systems (InEK, Kalkulationshandbuch Version 4.0).
Berechnung
Der Homogenitätskoeffizient wird aus den mittleren arithmetischen Fallkosten und der Standardabweichung je DRG berechnet. Die Formel lautet:
HK = 1 ÷ (1 + (Standardabweichung ÷ Mittelwert der Fallkosten))
Der Ausdruck Standardabweichung ÷ Mittelwert entspricht dem Variationskoeffizienten, der die relative Streuung der Fallkosten innerhalb einer DRG beschreibt. Der Homogenitätskoeffizient transformiert diesen Wert in einen Prozentwert zwischen 0 und 1 (bzw. 0 und 100 Prozent): Ein HK nahe 1,0 bedeutet sehr geringe Kostenstreuung innerhalb der DRG (hohe Homogenität), ein HK nahe 0 bedeutet sehr hohe Streuung (geringe Homogenität).
Ein konkretes Beispiel: Eine DRG hat mittlere Fallkosten von 4.000 Euro und eine Standardabweichung von 800 Euro. Der Variationskoeffizient beträgt 800 ÷ 4.000 = 0,2. Der Homogenitätskoeffizient ergibt sich zu 1 ÷ (1 + 0,2) = 1 ÷ 1,2 = 0,833 (83,3 Prozent). Eine andere DRG mit einer Standardabweichung von 3.200 Euro bei gleichem Mittelwert hätte einen Variationskoeffizienten von 0,8 und einen Homogenitätskoeffizienten von nur 1 ÷ 1,8 = 0,556 (55,6 Prozent) – die Fallkosten streuen also erheblich stärker.
Kostenhomogenität und Verweildauerhomogenität
Der Homogenitätskoeffizient kann sowohl für die Fallkosten als auch für die Verweildauer berechnet werden. Da die Kostendaten nur von den Kalkulationskrankenhäusern stammen, eignet sich die Kostenhomogenität nicht für einen Vergleich mit der Gesamtheit aller DRG-Krankenhäuser. Die Verweildauerhomogenität hingegen kann für alle Krankenhäuser berechnet werden, weil die Verweildauerdaten über den § 21 KHEntgG-Datensatz flächendeckend vorliegen. Das InEK verwendet die Verweildauerhomogenität daher behelfsweise, um die Repräsentativität der Kalkulationsdaten zu beurteilen.
Das PKM behandelt die DRG-Kalkulationsmethodik und ihre Bedeutung für das Medizincontrolling in der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK).
FAQ
Was sagt ein niedriger Homogenitätskoeffizient über eine DRG aus?
Ein niedriger HK zeigt, dass die Fallkosten innerhalb der DRG stark streuen. Das bedeutet, dass die Fallpauschale den tatsächlichen Behandlungsaufwand für einzelne Fälle nur ungenau abbildet. Das InEK prüft in solchen Fällen, ob eine weitere Differenzierung der DRG durch zusätzliche Schweregradausprägungen oder eine Neudefinition der Fallgruppe sinnvoll ist.
Auf welchen Ebenen wird der Homogenitätskoeffizient berechnet?
Der HK kann auf vier Ebenen berechnet werden: für das Gesamtsystem, für einzelne MDCs, für Basis-DRGs und für endständige Fallpauschalen. Das InEK veröffentlicht die für die Systemweiterentwicklung relevanten Kennzahlen jährlich in seinen Begleitdokumenten zum Fallpauschalen-Katalog.
Hat ein hoher Homogenitätskoeffizient Auswirkungen auf die Vergütung eines Krankenhauses?
Nicht direkt. Der HK ist eine Systemkennzahl zur Qualitätsbewertung des DRG-Systems, kein individueller Vergütungsparameter. Für ein Krankenhaus bedeutet ein hoher HK einer DRG, dass die Bewertungsrelation den tatsächlichen Aufwand für die meisten Fälle gut abbildet – was die Planbarkeit der Erlöse in dieser Fallgruppe erleichtert.
Quellenverzeichnis
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). (2016, 10. Oktober). Kalkulation von Fallkosten – Handbuch zur Anwendung in Krankenhäusern, Version 4.0. g-drg.de. https://www.g-drg.de/kalkulation/drg-fallpauschalen-17b-khg/kalkulationshandbuch
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). (2025). aG-DRG-System 2026 – Fallpauschalen-Katalog und Begleitdokumente. g-drg.de. https://www.g-drg.de/ag-drg-system-2026/fallpauschalen-katalog/fallpauschalen-katalog-2026
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 17b Abs. 5 KHG – Beteiligung an der Kalkulation. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__17b.html
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
