Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

GKV – Gesetzliche Krankenversicherung

GKV (gesetzliche Krankenversicherung)

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist der Zweig der Sozialversicherung, der die medizinische Versorgung der Bevölkerung im Krankheitsfall absichert. Rund 90 Prozent der Menschen in Deutschland sind in ihr versichert; die übrigen sind überwiegend privat krankenversichert. Ihre Rechtsgrundlage ist das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Wer versichert ist

Versicherungspflichtig sind nach § 5 SGB V unter anderem Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt, sowie Studierende, Rentner und Bezieher von Arbeitslosengeld. Die Versicherungspflichtgrenze, korrekt Jahresarbeitsentgeltgrenze, liegt 2026 bei 77.400 Euro. Wer darüber verdient, ist versicherungsfrei und kann freiwillig in der GKV bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln. Anders als der Ausgangstext nahelegt, gehören geringfügig Beschäftigte gerade nicht zu den Pflichtversicherten: Minijobs sind nach § 7 SGB V in der Krankenversicherung versicherungsfrei. Familienangehörige ohne eigenes oder mit geringem Einkommen sind nach § 10 SGB V beitragsfrei mitversichert.

Die tragenden Prinzipien

Die GKV folgt dem Solidarprinzip: Die Beiträge richten sich nach dem Einkommen, die Leistungen dagegen nach dem medizinischen Bedarf. Gesunde tragen so die Kosten der Kranken mit, Gutverdienende die der Geringverdiener, Kinderlose die von Familien. Anders als in der privaten Krankenversicherung gibt es weder eine Risikoprüfung noch Risikozuschläge. Hinzu tritt das Sachleistungsprinzip: Versicherte erhalten die Leistung, ohne in Vorleistung zu gehen, die Abrechnung läuft zwischen Leistungserbringer und Kasse. Getragen wird das System von der gemeinsamen Selbstverwaltung, die den gesetzlichen Rahmen eigenverantwortlich ausgestaltet.

Beiträge

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens und wird von Arbeitgeber und Mitglied je zur Hälfte getragen. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag, dessen durchschnittlicher Satz für 2026 bei 2,9 Prozent liegt. Hier ist eine verbreitete Fehlvorstellung zu korrigieren: Der Zusatzbeitrag wird seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr allein vom Versicherten getragen, sondern ebenfalls paritätisch finanziert. Beiträge fallen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze an, die 2026 bei 69.750 Euro liegt; darüber hinausgehendes Einkommen bleibt beitragsfrei. Sämtliche Beiträge fließen zunächst in den Gesundheitsfonds und werden von dort über den morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich an die Kassen verteilt.

Leistungen und Leistungserbringer

Was die GKV bezahlt, ergibt sich aus dem SGB V und den Richtlinien des G-BA. Der Leistungsanspruch reicht von der ärztlichen Behandlung über Arznei-, Heil- und Hilfsmittel und die Krankenhausbehandlung bis zu Prävention und Rehabilitation. Maßstab ist stets das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V: Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Versicherte haben nach § 76 SGB V die freie Arztwahl, allerdings beschränkt auf die zur Versorgung zugelassenen Ärzte und Einrichtungen.

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FAQ

Sind Minijobber in der GKV pflichtversichert?

Nein. Geringfügig Beschäftigte sind nach § 7 SGB V in der Krankenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt zwar eine Pauschale an die Minijob-Zentrale, daraus entsteht aber kein eigener Versicherungsschutz. Minijobber benötigen deshalb einen anderen Versicherungsgrund, etwa die Familienversicherung oder eine Hauptbeschäftigung.

Trägt der Versicherte den Zusatzbeitrag allein?

Nicht mehr. Bis Ende 2018 war das so, seit dem 1. Januar 2019 wird der Zusatzbeitrag paritätisch von Arbeitgeber und Mitglied getragen, ebenso wie der allgemeine Beitragssatz. Der Zusatzbeitrag bleibt aber kassenindividuell und damit das zentrale Preiselement im Wettbewerb der Kassen.

Was bedeutet das Sachleistungsprinzip?

Versicherte erhalten Behandlungen und Arzneimittel, ohne die Rechnung selbst vorlegen und vorstrecken zu müssen. Abgerechnet wird direkt zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse. In der privaten Krankenversicherung gilt dagegen das Kostenerstattungsprinzip, bei dem der Versicherte die Rechnung zunächst selbst begleicht.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 5 SGB V – Versicherungspflicht. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 10 SGB V – Familienversicherung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 12 SGB V – Wirtschaftlichkeitsgebot. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__12.html

Deutsche Rentenversicherung. (o. D.). Lexikon – Jahresarbeitsentgeltgrenze (Krankenversicherung). deutsche-rentenversicherung.de. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/J/jahresarbeitsentgeltgrenze.html

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM