Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Gesundheitsfonds

Gesundheitsfonds

Der Gesundheitsfonds ist der zentrale Finanzpool der gesetzlichen Krankenversicherung. In ihm werden seit dem 1. Januar 2009 die Beiträge aller gesetzlich Versicherten sowie ein Bundeszuschuss aus Steuermitteln gesammelt und anschließend nach einem einheitlichen Schlüssel an die Krankenkassen verteilt. Rechtsgrundlage ist § 271 SGB V; eingeführt wurde er durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz.

Einnahmen, Verwaltung und Zuweisungen

Der Gesundheitsfonds ist ein Sondervermögen, das anders als im Ausgangstext dargestellt nicht vom Bundesversicherungsamt verwaltet wird. Diese Behörde wurde zum 1. Januar 2020 in das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) umgewandelt, das seither den Fonds verwaltet. Gespeist wird er aus den Beiträgen, die Arbeitgeber und Mitglieder zahlen, sowie aus einem jährlichen Bundeszuschuss aus Steuermitteln, der regulär 14,5 Milliarden Euro beträgt. Aus dem Fonds erhalten die Krankenkassen im Gegenzug Zuweisungen zur Deckung ihrer Ausgaben. Den Weg des Geldes zeigt die folgende Übersicht.

Kein einheitlicher, sondern ein zweigeteilter Beitragssatz

Eine verbreitete Ungenauigkeit betrifft den Beitragssatz. Zwar gilt ein bundesweit einheitlicher allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent, den Arbeitgeber und Mitglieder je zur Hälfte tragen. Hinzu kommt jedoch ein kassenindividueller Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse je nach Finanzbedarf selbst festlegt und der seit 2019 ebenfalls paritätisch finanziert wird. Dieser Zusatzbeitrag ist das zentrale Wettbewerbselement zwischen den Kassen, denn über ihn unterscheiden sich die Krankenkassen preislich. Sämtliche Beiträge führen die Kassen vollständig an den Gesundheitsfonds ab.

Der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich

Der Verteilungsschlüssel des Fonds ist der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA). Jede Kasse erhält für jeden Versicherten eine Grundpauschale, die durch Zu- und Abschläge nach Alter, Geschlecht und Krankheitslast verändert wird. So erhält eine Kasse mit vielen älteren oder chronisch kranken Versicherten mehr Mittel als eine Kasse mit überwiegend jungen, gesunden Mitgliedern. Ziel ist, den Kassen den Anreiz zu nehmen, gezielt gesunde Versicherte zu umwerben, und die Mittel dorthin zu lenken, wo Versorgung tatsächlich benötigt wird. Mit dem Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz wurde der Morbi-RSA 2021 grundlegend reformiert: Seither fließen im Vollmodell alle Krankheiten ein, ein Risikopool entlastet Kassen bei sehr teuren Einzelfällen, und eine Manipulationsbremse soll eine gezielt aufwertende Kodierung von Diagnosen eindämmen.

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FAQ

Wer verwaltet den Gesundheitsfonds?

Seit dem 1. Januar 2020 das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Es ist aus dem früheren Bundesversicherungsamt hervorgegangen, das den Fonds bis Ende 2019 verwaltet hatte. Das BAS führt auch den Risikostrukturausgleich durch und entwickelt ihn weiter.

Zahlen alle Versicherten denselben Beitragssatz?

Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent ist bundesweit einheitlich. Unterschiede ergeben sich über den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse je nach Finanzlage selbst festlegt. Eine wirtschaftlich arbeitende Kasse kann daher einen niedrigeren Zusatzbeitrag verlangen als eine defizitäre.

Was hat der Morbi-RSA mit dem Gesundheitsfonds zu tun?

Der Morbi-RSA ist der Verteilungsschlüssel, nach dem der Fonds die gesammelten Mittel an die Kassen zurückgibt. Ohne ihn hätten Kassen mit vielen kranken Versicherten einen strukturellen Nachteil. Durch die morbiditätsorientierten Zuweisungen soll der Wettbewerb um Wirtschaftlichkeit und Qualität statt um gesunde Versicherte gelenkt werden.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 271 SGB V – Gesundheitsfonds. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__271.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 266 SGB V – Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich). gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__266.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 241 SGB V – Allgemeiner Beitragssatz. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__241.html

Bundesamt für Soziale Sicherung. (o. D.). Gesundheitsfonds und Risikostrukturausgleich. bundesamtsozialesicherung.de. https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/risikostrukturausgleich/

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM