Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Aufnahmediagnose

Aufnahmediagnose

Die Aufnahmediagnose bezeichnet die erste Diagnose, die bei der stationären Aufnahme eines Patienten im Krankenhaus dokumentiert wird. Sie basiert auf Anamnese und klinischer Untersuchung durch den aufnehmenden Arzt und ist als Pflichtangabe im Aufnahmedatensatz nach § 301 SGB V an die Krankenkasse zu übermitteln.

Rechtliche Grundlage und Übermittlungspflicht

Nach § 301 SGB V sind nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung unter anderem den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen sowie die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt elektronisch im sogenannten 301er-Datensatz, dessen Format und Inhalt in der Vereinbarung nach § 301 Abs. 3 SGB V zwischen GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft geregelt ist.

Die Aufnahmediagnose ist damit ein eigenständiges Datenelement des Aufnahmedatensatzes und existiert unabhängig vom aG-DRG-System. Sie wird nach ICD-10-GM verschlüsselt und dient der Krankenkasse als erste Information über den Behandlungsgrund.

Abgrenzung zur Hauptdiagnose

Ein häufiger Irrtum in der Praxis: Die Aufnahmediagnose ist nicht identisch mit der Hauptdiagnose. Die Aufnahmediagnose spiegelt den Wissensstand zum Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme wider und kann sich im Verlauf der Behandlung nicht rückwirkend ändern. Verändert sich die klinische Einschätzung, sind nach § 301 SGB V die nachfolgenden Diagnosen ebenfalls zu übermitteln.

Die Hauptdiagnose hingegen wird erst bei Entlassung des Patienten abschließend festgelegt. Sie beschreibt nach den Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthalts verantwortlich ist. Die Hauptdiagnose ist abrechnungsrelevant und bestimmt maßgeblich die Zuordnung zu einer DRG. Aufnahmediagnose und Hauptdiagnose können übereinstimmen, müssen es aber nicht.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Patient wird mit dem Verdacht auf einen Herzinfarkt aufgenommen (Aufnahmediagnose: I21.9 Akuter Myokardinfarkt, nicht näher bezeichnet). Im Verlauf stellt sich heraus, dass es sich um eine hypertensive Krise mit Troponinerhöhung handelt. Die Hauptdiagnose bei Entlassung lautet I10 Essentielle Hypertonie. Die Aufnahmediagnose bleibt unverändert im Datensatz, die abweichende Hauptdiagnose wird bei Entlassung übermittelt.

Abgrenzung zur Einweisungsdiagnose

Neben der Aufnahmediagnose enthält der 301er-Datensatz auch die Einweisungsdiagnose. Diese stammt vom einweisenden Vertragsarzt und gibt dessen Verdachtsdiagnose zum Zeitpunkt der Überweisung wieder. Die Aufnahmediagnose wird dagegen vom aufnehmenden Krankenhausarzt gestellt und kann von der Einweisungsdiagnose abweichen.

Wer die Zusammenhänge zwischen Aufnahmediagnose, Hauptdiagnose und DRG-Kodierung in der täglichen Praxis vertiefen möchte, findet beim PKM die Weiterbildung zur medizinischen Kodierfachkraft (IHK) sowie das E-Learning DRG-Grundlagen für Ärzte.

FAQ

Muss die Aufnahmediagnose mit der Hauptdiagnose übereinstimmen?

Nein. Die Aufnahmediagnose bildet den Wissensstand bei Aufnahme ab und bleibt unverändert. Die Hauptdiagnose wird erst bei Entlassung nach den DKR festgelegt und kann von der Aufnahmediagnose abweichen, wenn sich im Behandlungsverlauf ein anderes Krankheitsbild als führend herausstellt.

Was passiert, wenn die Aufnahmediagnose sich im Behandlungsverlauf ändert?

Die ursprüngliche Aufnahmediagnose bleibt im Datensatz bestehen. Ändert sich die klinische Einschätzung, schreibt § 301 SGB V vor, dass die nachfolgenden Diagnosen ebenfalls an die Krankenkasse übermittelt werden. Diese Folgeübermittlung erfolgt über den 301er-Datensatz im laufenden Aufenthalt.

Hat die Aufnahmediagnose Einfluss auf die DRG-Zuordnung?

Direkt nicht. Die DRG-Zuordnung basiert auf der bei Entlassung kodierten Hauptdiagnose, den Nebendiagnosen und den OPS-Prozeduren. Die Aufnahmediagnose hat keine abrechnungsrelevante Funktion im Groupierungsprozess, ist aber Pflichtbestandteil des Aufnahmedatensatzes nach § 301 SGB V und damit Voraussetzung für die Fälligkeit der Krankenhausrechnung.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 301 SGB V – Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__301.html

GKV-Spitzenverband & Deutsche Krankenhausgesellschaft. (2025, 1. November). Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 SGB V – Datenübermittlung zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen (Gesamtdokumentation). gkv-datenaustausch.de. https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/leistungserbringer_1/krankenhaeuser/gesamtdokument/_301_Gesamtdokument_01.11.2025.pdf