Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Arzneimittelzulassung

Arzneimittelzulassung

Die Arzneimittelzulassung ist die behördliche Erlaubnis, ein Fertigarzneimittel in Verkehr zu bringen. Sie wird erteilt, wenn der Antragsteller Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit belegt und das Nutzen-Risiko-Verhältnis günstig ausfällt. Zuständig sind in Deutschland das BfArM und das Paul-Ehrlich-Institut, auf europäischer Ebene die Europäische Arzneimittel-Agentur.

Rechtsgrundlage und Zulassungspflicht

Fertigarzneimittel dürfen nach § 21 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) nur in Verkehr gebracht werden, wenn für sie eine Zulassung der zuständigen Bundesoberbehörde oder eine Genehmigung der Europäischen Kommission vorliegt. Von der Zulassungspflicht ausgenommen sind unter anderem Rezeptur- und Defekturarzneimittel, Arzneimittel für klinische Prüfungen sowie Arzneimittel, die im Rahmen eines Härtefallprogramms abgegeben werden (§ 21 Abs. 2 AMG). Für definierte Standardarzneimittel wie bestimmte Teezubereitungen oder Kochsalzlösungen bestehen Standardzulassungen nach § 36 AMG, auf die sich Hersteller berufen können, ohne selbst ein Verfahren zu durchlaufen.

Die Zuständigkeit ist nach Produktgruppe verteilt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn bearbeitet die überwiegende Zahl der Humanarzneimittel. Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Langen ist zuständig für Sera, Impfstoffe, Blut- und Gewebezubereitungen, Allergene sowie Arzneimittel für neuartige Therapien (§ 77 Abs. 2 AMG).

Zentraler Prüfmaßstab ist § 25 Abs. 2 AMG. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind, das Arzneimittel nicht nach dem Stand der Wissenschaft geprüft wurde, die angemessene Qualität fehlt, die therapeutische Wirksamkeit nicht ausreichend begründet ist oder das Nutzen-Risiko-Verhältnis ungünstig ist. Wirksamkeit gegenüber einer bestehenden Standardtherapie ist dagegen nicht Gegenstand der Zulassung, was die Trennlinie zur späteren Nutzenbewertung markiert.

Die vier Zulassungswege

Das nationale Verfahren führt zu einer Zulassung, die ausschließlich in Deutschland gilt. Es kommt praktisch nur noch dann in Betracht, wenn ein Arzneimittel bewusst auf einen Markt begrenzt bleiben soll.

Das dezentralisierte Verfahren und das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung sind in § 25b AMG geregelt. Im dezentralisierten Verfahren reicht der Antragsteller denselben Antrag gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten ein, von denen einer als Referenzmitgliedstaat den Beurteilungsbericht erstellt. Im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung existiert bereits eine nationale Zulassung, die von weiteren Mitgliedstaaten anerkannt wird. Bleibt eine Einigung aus, entscheidet die Koordinierungsgruppe und gegebenenfalls die Europäische Kommission.

Das zentralisierte Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 führt zu einer Genehmigung, die in der gesamten Europäischen Union unmittelbar gilt. Es ist verpflichtend für biotechnologisch hergestellte Arzneimittel, für Arzneimittel für neuartige Therapien, für Arzneimittel zur Behandlung seltener Leiden sowie für neue Wirkstoffe in bestimmten Indikationsgebieten, darunter Krebs, Diabetes mellitus, HIV, neurodegenerative Erkrankungen, Autoimmunerkrankungen und Viruserkrankungen. Für alle anderen Arzneimittel steht es optional offen. Der zuständige Ausschuss für Humanarzneimittel bei der EMA hat für die Bewertung bis zu 210 Bewertungstage, wobei die Frist bei Rückfragen an den Antragsteller angehalten wird. Im Anschluss trifft die Europäische Kommission die verbindliche Entscheidung. Für Arzneimittel von erheblichem Interesse für die öffentliche Gesundheit ist eine beschleunigte Beurteilung mit 150 Bewertungstagen möglich, und bei unvollständiger Datenlage kann eine bedingte Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 507/2006 mit anschließenden Nachweispflichten erteilt werden.

Verfahren, Unterlagen und Fristen

Der Antrag umfasst die in § 22 AMG aufgeführten Angaben und Unterlagen, insbesondere die Ergebnisse der analytischen, pharmakologisch-toxikologischen und klinischen Prüfungen, die Fachinformation und die Packungsbeilage sowie ein Risikomanagementsystem. Die Unterlagen werden durch Sachverständigengutachten nach § 24 AMG zusammengefasst und im international harmonisierten Common Technical Document eingereicht.

Für das nationale Verfahren gilt eine Entscheidungsfrist von sieben Monaten (§ 27 Abs. 1 Satz 1 AMG). Diese Frist ruht, solange der Antragsteller Gelegenheit erhält, Mängeln abzuhelfen, weshalb die tatsächliche Verfahrensdauer regelmäßig deutlich darüber liegt. Im Anerkennungsverfahren ist der Beurteilungsbericht innerhalb von drei Monaten zu erstellen, und über die Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach dessen Erhalt zu entscheiden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 AMG).

Geltungsdauer, Verlängerung und Erlöschen

Eine Zulassung erlischt nach Ablauf von fünf Jahren, wenn nicht spätestens neun Monate vor Fristablauf ein Verlängerungsantrag gestellt wird (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AMG). Wird sie verlängert, gilt sie anschließend grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung (§ 31 Abs. 1a AMG). Unabhängig davon erlischt die Zulassung, wenn das Arzneimittel nicht binnen drei Jahren nach Erteilung in Verkehr gebracht wird oder sich drei aufeinanderfolgende Jahre nicht mehr im Verkehr befindet. Diese sogenannte Sunset Clause hat unmittelbare Portfoliorelevanz, weil Zulassungen für nicht vermarktete Präparate ohne behördliche Ausnahmegenehmigung verfallen.

Änderungen nach Erteilung sind anzeigepflichtig, wesentliche Änderungen etwa des Wirkstoffs oder des Anwendungsgebiets erfordern eine neue Zulassung (§ 29 AMG). Rücknahme, Widerruf und Ruhen richten sich nach § 30 AMG.

Vereinfachte Verfahren und Bezugnahme auf Vorunterlagen

Generika werden nach § 24b AMG zugelassen. Auf die vorklinischen und klinischen Unterlagen des Referenzarzneimittels darf ohne Zustimmung des Vorantragstellers Bezug genommen werden, sofern dieses seit mindestens acht Jahren zugelassen ist. In Verkehr gebracht werden darf das Generikum frühestens zehn Jahre nach Erteilung der ersten Genehmigung für das Referenzarzneimittel, wobei sich diese Marktexklusivität auf bis zu elf Jahre verlängert, wenn der Zulassungsinhaber innerhalb der ersten acht Jahre ein bedeutendes neues Anwendungsgebiet erwirkt. Für Biosimilars gilt ein eigener Nachweisweg, da die Bioäquivalenz nicht wie bei chemisch definierten Wirkstoffen belegt werden kann.

Homöopathische Arzneimittel können nach §§ 38 und 39 AMG registriert werden, traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach §§ 39a bis 39d AMG. In beiden Fällen sind Qualität und Unbedenklichkeit nachzuweisen, die therapeutische Wirksamkeit dagegen nicht im Sinne des regulären Zulassungsverfahrens.

Abgrenzung zur Erstattungsfähigkeit

Die Zulassung entscheidet über die Verkehrsfähigkeit, nicht über die Bezahlung durch die gesetzliche Krankenversicherung. Neu zugelassene Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen sind ab Markteintritt erstattungsfähig, unterliegen jedoch unmittelbar der frühen Nutzenbewertung im AMNOG-Verfahren. Für Market-Access-Planungen ist dabei entscheidend, dass der zugelassene Wortlaut des Anwendungsgebiets die Patientenpopulation und damit die zweckmäßige Vergleichstherapie vorprägt. Wird das Anwendungsgebiet in der Zulassung breiter gefasst als die Evidenz reicht, entstehen im Nutzenbewertungsverfahren Teilpopulationen ohne belegten Zusatznutzen, was den späteren Erstattungsbetrag drückt. Zulassungsstrategie und Erstattungsstrategie sind deshalb parallel zu entwickeln, nicht nacheinander.

Ein Ausblick: Mit dem EU-Pharmapaket steht die umfassendste Reform des europäischen Arzneimittelrechts seit über zwanzig Jahren an. Rat und Europäisches Parlament haben sich im Dezember 2025 vorläufig geeinigt, die Kompromisstexte für die neue Richtlinie und die neue Verordnung wurden im März 2026 veröffentlicht. Stand Juli 2026 steht die förmliche Annahme und die Veröffentlichung im Amtsblatt noch aus; anschließend gelten Übergangsfristen, für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht grundsätzlich 24 Monate. Der grundlegende Unterlagenschutz soll bei acht Jahren liegen, ergänzt um Modulationen etwa für Versorgungslücken und antimikrobielle Wirkstoffe.

Wer Zulassungs- und Erstattungsstrategien im Pharmabereich zusammenführen möchte, findet beim PKM die Weiterbildung Market Access Manager – Reimbursement Pharma, die das Zusammenspiel von Zulassung, Nutzenbewertung und Erstattungsbetragsverhandlung behandelt.

FAQ
Darf ein zugelassenes Arzneimittel außerhalb seines Anwendungsgebiets eingesetzt werden?

Medizinisch ist der zulassungsüberschreitende Einsatz zulässig, er verlagert jedoch die Verantwortung auf die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt. Für die Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung gilt § 35c SGB V in Verbindung mit der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt eine Kostenübernahme im Einzelfall in Betracht, wenn eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, keine andere Therapie verfügbar ist und aufgrund der Datenlage begründete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht.

Wer haftet für Schäden durch ein zugelassenes Arzneimittel?

Die Zulassung entlastet den pharmazeutischen Unternehmer nicht. § 84 AMG begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Schäden durch bestimmungsgemäßen Gebrauch, sofern der Schaden auf einem nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft unvertretbaren Ausmaß beruht oder auf einer fehlerhaften Kennzeichnung, Fachinformation oder Packungsbeilage. Zur Absicherung schreibt § 94 AMG eine Deckungsvorsorge vor.

Gilt eine EU-Zulassung auch im Vereinigten Königreich und in der Schweiz?

Nein. Beide Staaten führen eigene nationale Verfahren, im Vereinigten Königreich über die Medicines and Healthcare products Regulatory Agency, in der Schweiz über Swissmedic. Beide Behörden kennen Verfahren, die bereits erteilte ausländische Zulassungen anerkennen oder verkürzt berücksichtigen, eine automatische Geltung der EU-Genehmigung besteht jedoch nicht.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 21 AMG – Zulassungspflicht. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__21.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 22 AMG – Zulassungsunterlagen. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__22.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 24b AMG – Zulassung eines Generikums, Unterlagenschutz. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__24b.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 25 AMG – Entscheidung über die Zulassung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__25.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 25b AMG – Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentralisiertes Verfahren. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__25b.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 27 AMG – Fristen für die Erteilung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__27.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 31 AMG – Erlöschen, Verlängerung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__31.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 84 AMG – Haftung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__84.html

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. (o. D.). Zulassung von Arzneimitteln. bfarm.de. https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Zulassung/_node.html

Paul-Ehrlich-Institut. (o. D.). Zulassung von Arzneimitteln. pei.de. https://www.pei.de/DE/arzneimittel/arzneimittel-node.html

Europäische Union. (2004, 31. März). Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln. EUR-Lex. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32004R0726

Rat der Europäischen Union. (2025, 11. Dezember). Arzneimittelpaket: Rat und Parlament erzielen Einigung über neue Vorschriften für einen gerechteren und wettbewerbsfähigeren EU-Arzneimittelsektor. consilium.europa.eu. https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2025/12/11/pharma-package-council-and-parliament-reach-a-deal-on-new-rules-for-a-fairer-and-more-competitive-eu-pharmaceutical-sector/