Wichtige Begriffe verständlich erklärt

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Landeskrankenhausplan

Landeskrankenhausplan

Der Landeskrankenhausplan ist das zentrale Planungsdokument eines Bundeslandes, mit dem die zuständige Landesbehörde die stationäre Versorgungsstruktur im jeweiligen Land festlegt. Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 KHG, der die Länder zur Aufstellung von Krankenhausplänen und Investitionsprogrammen verpflichtet, sowie die jeweiligen Landeskrankenhausgesetze, die das Planungsverfahren im Detail regeln. Die Aufnahme in den Landeskrankenhausplan ist nach § 108 Nr. 2 SGB V eine von drei Voraussetzungen für die Zulassung eines Krankenhauses zur Behandlung gesetzlich Versicherter.

Inhalt und Bindungswirkung

Der Landeskrankenhausplan weist für jeden aufgenommenen Krankenhausstandort den Versorgungsauftrag aus. Bis zur Einführung der Leistungsgruppensystematik durch das KHVVG 2024 erfolgte dies in den meisten Ländern durch Ausweisung genehmigter Fachabteilungen und Planbettenzahlen. Ab 2027 wird die Planung bundesweit auf Leistungsgruppen nach § 6a KHG umgestellt: Krankenhäuser erhalten Versorgungsaufträge nur noch für die Leistungsgruppen, deren Qualitätsvorgaben sie nachweislich erfüllen.

Die Aufnahme in den Landeskrankenhausplan erfolgt durch Feststellungsbescheid der zuständigen Landesbehörde. Mit diesem Bescheid wird das Krankenhaus als Plankrankenhaus anerkannt und ist zur Behandlung gesetzlich Versicherter berechtigt. Gegenüber Plankrankenhäusern sind die Landesverbände der Krankenkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V zum Abschluss eines Versorgungsvertrags verpflichtet; dieser gilt als abgeschlossen, sobald das Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen ist.

Für Krankenhäuser, die nicht in den Landeskrankenhausplan aufgenommen sind, besteht die Möglichkeit, einen eigenständigen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V mit den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung abzuschließen. Solche Vertragskrankenhäuser nach § 108 Nr. 3 SGB V sind ebenfalls zur Behandlung von GKV-Versicherten zugelassen, stehen aber außerhalb des Planungssystems und erhalten in der Regel keine Investitionsförderung durch das Land.

Aufstellungsverfahren

Für die Aufstellung des Landeskrankenhausplans ist die zuständige oberste Landesbehörde (Gesundheitsministerium) verantwortlich. In einem Landesausschuss für Krankenhausplanung wirken neben der Behörde die Landeskrankenhausgesellschaft und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen mit. Das Verfahren umfasst Bedarfsermittlung, Anhörung der betroffenen Krankenhäuser, Abwägung von Investitionsanträgen und abschließende Feststellung durch Beschluss. Krankenhäuser haben zwar das Recht, die Aufnahme zu beantragen und im Fall der Ablehnung zu klagen, aber keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme.

Das KHVVG 2024 hat dieses Verfahren um eine vorgelagerte Qualitätsprüfung erweitert: Vor der Zuweisung von Leistungsgruppen hat die zuständige Landesbehörde den Medizinischen Dienst (MD) mit der Prüfung der Qualitätskriterien zu beauftragen (§ 6a Abs. 2 KHG).

Investitionsförderung als zweite Planungssäule

Neben dem eigentlichen Krankenhausplan enthält das KHG in § 9 KHG die Regelungen zur Investitionsförderung: Die Länder fördern Investitionsvorhaben der Plankrankenhäuser aus öffentlichen Mitteln. Förderfähig sind nach § 9 KHG insbesondere die Errichtung, Erweiterung, Umbau und Ausstattung von Krankenhäusern sowie die Beschaffung der für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegüter. Die Investitionsförderung ist Teil der dualen Krankenhausfinanzierung: Das Land übernimmt die Investitionskosten, die Krankenkassen tragen die Betriebskosten über Fallpauschalen.

Ein konkretes Beispiel: Ein Krankenhaus beantragt im Jahr 2026 die Aufnahme in den aktualisierten Landeskrankenhausplan von Baden-Württemberg, der als erstes Bundesland im März 2026 einen neuen Krankenhausplan nach Leistungsgruppen beschlossen hat. Die Landesbehörde prüft, welche Leistungsgruppen das Krankenhaus erfüllen kann, beauftragt den MD mit der Überprüfung der Qualitätskriterien und weist dem Haus per Feststellungsbescheid die entsprechenden Leistungsgruppen zu. Ab 2028 erhält das Krankenhaus für diese Leistungsgruppen Vorhaltekostenfinanzierung.

Das PKM bereitet die strategischen Konsequenzen der Landeskrankenhausplanung nach KHVVG für Krankenhäuser in der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK) auf.

FAQ

Kann ein Krankenhaus gegen die Ablehnung seiner Aufnahme in den Landeskrankenhausplan klagen?

Ja. Abgelehnte Krankenhäuser können gegen den ablehnenden Bescheid vor dem Verwaltungsgericht klagen. Die Gerichte prüfen, ob das Land den Planungsermessen fehlerfrei ausgeübt hat und ob das Krankenhaus die Bedarfsvoraussetzungen erfüllt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht jedoch nicht, lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung.

Was passiert mit einem Krankenhaus, das aus dem Landeskrankenhausplan herausgenommen wird?

Die Herausnahme aus dem Krankenhausplan durch Widerruf des Feststellungsbescheids führt dazu, dass das Krankenhaus nicht mehr als Plankrankenhaus gilt. Der Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen erlischt grundsätzlich mit der Herausnahme. Das Krankenhaus kann dann nur noch weiterarbeiten, wenn es einen eigenständigen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V abschließt oder seine Leistungen auf privatärztliche Versorgung umstellt.

Wie oft wird der Landeskrankenhausplan aktualisiert?

Die Aktualisierungsintervalle variieren zwischen den Bundesländern erheblich. Manche Länder erstellen alle fünf bis zehn Jahre einen komplett neuen Krankenhausplan, andere nehmen laufende Einzeländerungen vor. Mit der KHVVG-Reform werden ab 2027 Leistungsgruppen zugewiesen, was in den meisten Ländern eine umfassende Neuaufstellung der Krankenhauspläne erfordert. Baden-Württemberg hat diesen Schritt als erstes Bundesland bereits im März 2026 vollzogen.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 6 KHG – Krankenhausplan und Investitionsprogramme. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__6.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 6a KHG – Zuweisung von Leistungsgruppen (i. d. F. des KHVVG). gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__6a.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 9 KHG – Fördertatbestände. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__9.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 108 SGB V – Zugelassene Krankenhäuser. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__108.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 109 SGB V – Abschluss von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__109.html

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM