Glossar
Krankenhausreform
Krankenhausreform (KHVVG 2024)
Krankenhausreform bezeichnet im deutschen Gesundheitswesen die mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 5. Dezember 2024 eingeleitete strukturelle Neuausrichtung der stationären Versorgung. Das KHVVG trat am 12. Dezember 2024 in Kraft und ändert das KHG, das KHEntgG und das SGB V in zentralen Punkten. Es ist die umfassendste Reform des deutschen Krankenhauswesens seit der Einführung des DRG-Systems 2003 (BMG, KHVVG).
Ausgangslage und Reformbedarf
Die Reform adressiert strukturelle Probleme, die sich über Jahre aufgebaut haben: Zu viele Krankenhäuser mit zu geringen Fallzahlen in spezialisierten Bereichen, wirtschaftlicher Druck durch das rein fallbezogene DRG-System mit seinen Mengenanreizen, ein erheblicher Investitionsstau infolge unzureichender Länderförderung sowie wachsende Qualitätsunterschiede zwischen Krankenhäusern. Gleichzeitig zeichnet sich durch den demografischen Wandel ein steigender Versorgungsbedarf bei gleichzeitigem Fachkräftemangel ab.
Kernelemente der Reform
Die Reform ruht auf drei tragenden Säulen.
Leistungsgruppen statt Betten und Fachabteilungen: Nach § 6a KHG wird die bisherige Krankenhausplanung nach Bettenkapazitäten und genehmigten Fachabteilungen ab 2027 bundesweit durch ein Leistungsgruppensystem abgelöst. Jede Leistungsgruppe ist mit verbindlichen Struktur- und Qualitätsvorgaben verknüpft – etwa Personalausstattung, apparative Ausstattung und Mindestvorhaltefallzahlen. Nur Krankenhäuser, denen eine Leistungsgruppe zugewiesen wird und die deren Qualitätskriterien erfüllen, dürfen die entsprechenden Leistungen erbringen und abrechnen. Ein neu eingerichteter Leistungsgruppenausschuss (LGA) unter Leitung von Bund und Ländern entwickelt die Vorgaben weiter.
Vorhaltekostenfinanzierung statt reines DRG-System: Ab 2028 erhalten Krankenhäuser neben den weiterentwickelten Fallpauschalen (rDRG) eine Vorhaltepauschale für das Bereithalten bestimmter Versorgungsstrukturen, unabhängig von der tatsächlichen Fallzahl. Damit wird ein Teil der Krankenhausfinanzierung von der Menge entkoppelt und stärker an Versorgungsauftrag und Qualität geknüpft. Das InEK kalkuliert die Vorhaltevolumina auf Basis der zugewiesenen Leistungsgruppen und der § 21 KHEntgG-Daten.
Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen: Das KHVVG schafft mit § 115g SGB V eine neue Versorgungsform: sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, die ambulante und stationäre Leistungen unter einem Dach integrieren. Sie sollen insbesondere in strukturschwachen Regionen die Grundversorgung sichern.
Zeitplan der Umsetzung
Die Leistungsgruppensystematik und die Qualitätsvorgaben wurden mit dem KHVVG ab 2025 eingeführt; die Bundesländer weisen Leistungsgruppen ab 2027 zu. Die Vorhaltekostenvergütung und die rDRG-Systematik greifen ab 2028. Für die Übergangsphase 2025–2027 gelten weiterhin die bestehenden DRG-Fallpauschalen und Landesbasisfallwerte. Seit März 2026 hat beispielsweise Baden-Württemberg bereits einen neuen Landeskrankenhausplan nach Leistungsgruppen beschlossen; andere Länder befinden sich noch in der Planungsphase.
Das PKM bereitet die Auswirkungen der Krankenhausreform auf Medizincontrolling, Erlösplanung und Qualitätssicherung in der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK) auf.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen KHVVG und KHSG?
Das KHSG (2016) verankerte Qualität als Steuerungskriterium und schuf den Krankenhausstrukturfonds. Das KHVVG (2024) geht deutlich weiter: Es reformiert die gesamte Planungssystematik (Leistungsgruppen statt Betten), die Vergütungsstruktur (Vorhaltepauschalen ab 2028) und schafft neue Versorgungsformen. Beide Gesetze bauen aufeinander auf.
Müssen alle Krankenhäuser durch die Reform schließen oder sich zusammenschließen?
Das KHVVG schreibt keine Schließungen vor, setzt aber durch die Leistungsgruppensystematik starke strukturelle Anreize: Krankenhäuser, die Qualitätsvorgaben für bestimmte Leistungsgruppen nicht erfüllen, verlieren den Versorgungsauftrag für diese Leistungen und damit Erlöse und Vorhaltepauschalen. Das kann wirtschaftlichen Druck erzeugen, der zu Fusionen, Spezialisierungen oder Schließungen führt.
Wie wirkt sich die Reform auf die DRG-Kodierung aus?
Die rDRGs (reformierte DRGs) werden das bisherige aG-DRG-System weiterentwickeln und enger an die Leistungsgruppen koppeln. In der Übergangsphase bis 2028 bleibt das bestehende DRG-System mit jährlichen Aktualisierungen durch das InEK vollständig in Kraft. Kodierfachkräfte und Medizincontroller müssen die jährlichen DRG-Katalogänderungen weiterhin verfolgen.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium für Gesundheit (BMG). (2024, 5. Dezember). Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG). bundesgesundheitsministerium.de. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz-khvvg
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 6a KHG – Zuweisung von Leistungsgruppen (i. d. F. des KHVVG). gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__6a.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 115g SGB V – Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (i. d. F. des KHVVG). gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__115g.html
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
