Glossar
IV – Integrierte Versorgung
Integrierte Versorgung
Integrierte Versorgung bezeichnet die sektorenübergreifende oder interdisziplinär fachübergreifende Koordination medizinischer Leistungen durch verschiedene Leistungserbringer, mit dem Ziel, Qualität, Effizienz und Kontinuität der Patientenversorgung zu verbessern. Im deutschen Recht ist der Begriff „Integrierte Versorgung" seit dem Versorgungsstärkungsgesetz 2015 als eigenständige Vertragsform aufgehoben und in den breiteren Rahmen der Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V überführt worden, der sektorenübergreifende Versorgung ausdrücklich als „integrierte Versorgung" definiert.
Rechtliche Grundlage: Besondere Versorgung nach § 140a SGB V
Bis 2015 war die Integrierte Versorgung in § 140a SGB V alter Fassung eigenständig geregelt. Im Zuge des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) wurden die Vertragsformen Integrierte Versorgung, Strukturverträge und Besondere ambulante ärztliche Versorgung zum 23. Juli 2015 in der neuen Regelung § 140a SGB V zusammengeführt. Verträge nach den alten Vorschriften mussten bis spätestens 31. Dezember 2024 durch neue Verträge nach § 140a SGB V ersetzt oder beendet werden (§ 140a Abs. 1 Satz 4 SGB V).
Nach § 140a Abs. 1 SGB V können die Krankenkassen Verträge über eine besondere Versorgung abschließen. Diese Verträge ermöglichen eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine interdisziplinär fachübergreifende Versorgung (integrierte Versorgung) sowie besondere Versorgungsaufträge unter Beteiligung der Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften. Soweit die Versorgung der Versicherten nach diesen Verträgen durchgeführt wird, ist der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nach § 75 Abs. 1 SGB V eingeschränkt.
Selektivvertragliche Struktur
Verträge zur Besonderen Versorgung sind Selektivverträge: Die Krankenkasse schließt sie direkt mit einzelnen Leistungserbringern oder Gemeinschaften von Leistungserbringern ab, ohne den Umweg über kollektivvertragliche Strukturen (KV, DKG-Rahmenverträge). Vertragspartner können Vertragsärzte, Krankenhäuser, Apotheken, nichtärztliche Leistungserbringer oder deren Zusammenschlüsse sein. Die Verträge können auch von bestimmten Regelungen des Sozialrechts abweichen, sofern dies dem Charakter der besonderen Versorgung entspricht und die Versorgungsqualität fördert.
Versicherte nehmen freiwillig durch eine Teilnahmeerklärung an Verträgen zur besonderen Versorgung teil und werden damit in der Regel an die teilnehmenden Leistungserbringer gebunden (Gatekeeping-Funktion). Als Gegenleistung bieten die Modelle häufig Zusatzleistungen oder verbesserte Koordination, die über die Regelversorgung hinausgehen.
Praxisbeispiele
Ein konkretes Beispiel: Ein Krankenhaus schließt mit einer Krankenkasse einen Selektivvertrag nach § 140a SGB V für die integrierte Versorgung von Hüftendoprothesen-Patienten. Der Vertrag umfasst die präoperative Vorbereitung beim niedergelassenen Orthopäden, den stationären Eingriff, die anschließende stationäre Rehabilitation und die ambulante Nachsorge unter einem gemeinsamen Vergütungsbudget. Durch die koordinierte Abrechnung und einheitliche Dokumentation werden Doppeluntersuchungen vermieden und die Entlassungsplanung strukturiert vorbereitet.
Das PKM bietet mit der Weiterbildung zum klinischen Case Manager (IHK) eine praxisnahe Schulung, die sektorenübergreifende Versorgungskoordination, Schnittstellenmanagement und die Grundlagen selektivvertraglicher Modelle behandelt.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Integrierter Versorgung und Regelversorgung?
Die Regelversorgung basiert auf Kollektivverträgen zwischen KVen und Krankenkassen bzw. zwischen DKG und Krankenkassen und gilt für alle zugelassenen Leistungserbringer einheitlich. Die integrierte Versorgung nach § 140a SGB V beruht auf Selektivverträgen zwischen einzelnen Krankenkassen und ausgewählten Leistungserbringern und ermöglicht davon abweichende Versorgungskonzepte und Vergütungsmodelle.
Können auch Krankenhäuser Verträge zur Besonderen Versorgung abschließen?
Ja. Als Vertragspartner nach § 140a Abs. 3 SGB V kommen unter anderem zugelassene Krankenhäuser, Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, nichtärztliche Leistungserbringer und deren Gemeinschaften in Betracht. Besonders verbreitet sind Modelle, bei denen Krankenhäuser gemeinsam mit niedergelassenen Ärzten sektorenübergreifende Versorgungspfade für bestimmte Indikationen etablieren.
Was passiert mit alten Verträgen zur Integrierten Versorgung nach der alten Rechtslage?
Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurden, mussten spätestens bis zum 31. Dezember 2024 durch Verträge nach der neuen Fassung des § 140a SGB V ersetzt oder beendet werden. Verträge, die bis zu diesem Datum nicht umgestellt wurden, sind seither rechtswidrig.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 140a SGB V – Besondere Versorgung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__140a.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 75 SGB V – Inhalt und Umfang der Sicherstellung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__75.html
GKV-Spitzenverband. (o. D.). Besondere Versorgung nach § 140a SGB V – Hintergrund und Vertragsformen. gkv-spitzenverband.de. https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/versorgungsvertraege/besondere_versorgung/besondere_versorgung.jsp
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
