Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

GOÄ – Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte)

Die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) ist die verbindliche Grundlage für die Abrechnung ärztlicher Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie gilt für Privatversicherte, Selbstzahler und Beihilfeberechtigte sowie für individuelle Gesundheitsleistungen und wahlärztliche Leistungen im Krankenhaus. Damit ist sie das Gegenstück zum EBM der vertragsärztlichen Versorgung.

Rechtsnatur und Alter

Eine Präzisierung gegenüber der verbreiteten Darstellung: Die GOÄ ist kein Gesetz, sondern eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die auf § 11 der Bundesärzteordnung beruht und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Sie stammt aus dem Jahr 1982 und trat 1983 in Kraft; das Gebührenverzeichnis wurde zuletzt 1996 umfassend novelliert, seither ist auch der Punktwert unverändert. Die Verordnung gliedert sich in einen Paragrafenteil mit den Abrechnungsregeln und das Gebührenverzeichnis, in dem jede Leistung eine Nummer, eine Legende und eine Punktzahl trägt.

Wie sich die Gebühr berechnet

Der Gebührensatz, auch Einfachsatz genannt, ergibt sich aus der Punktzahl der Leistung multipliziert mit dem in § 5 Abs. 1 GOÄ festgelegten Punktwert von 5,82873 Cent. Dieser Betrag ist jedoch nur die Untergrenze. Die tatsächliche Gebühr entsteht erst durch Multiplikation mit einem Steigerungsfaktor, den der Arzt nach billigem Ermessen anhand von Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen der Ausführung bestimmt. Ein konkretes Beispiel: Die Nummer 1 (Beratung) ist mit 80 Punkten bewertet, was einem Einfachsatz von 4,66 Euro entspricht; beim Faktor 2,3 ergibt sich eine Gebühr von 10,72 Euro. Die Berechnung zeigt die folgende Übersicht.

Der Steigerungsfaktor

Der Gebührenrahmen reicht bei den persönlich-ärztlichen Leistungen vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Innerhalb dieses Rahmens gilt das 2,3-fache als Schwellenwert: Bis dorthin reicht die Regelspanne, die eine Leistung durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichen Zeitaufwands abbildet. Wer darüber hinausgeht, muss dies in der Rechnung schriftlich und für den Zahlungspflichtigen verständlich begründen. Für andere Leistungsgruppen gelten engere Rahmen: Bei medizinisch-technischen Leistungen reicht er bis zum 2,5-fachen mit einem Schwellenwert von 1,8, bei Laborleistungen bis zum 1,3-fachen mit einem Schwellenwert von 1,15. Genau dieser Ermessensspielraum unterscheidet die GOÄ grundlegend vom EBM, dessen Punktwert bundeseinheitlich feststeht.

Die seit Jahren erwartete Novelle

Da der Punktwert seit 1996 unverändert ist, während Kosten und medizinischer Fortschritt weitergelaufen sind, gilt die GOÄ fachlich wie ökonomisch als veraltet. Bundesärztekammer und der Verband der Privaten Krankenversicherung haben deshalb einen gemeinsamen Entwurf für eine neue Gebührenordnung erarbeitet, dem der 129. Deutsche Ärztetag im Mai 2025 mit deutlicher Mehrheit zugestimmt hat. Der Entwurf wurde dem Bundesgesundheitsministerium übergeben; das förmliche Verordnungsverfahren mit Kabinettsbeschluss und Bundesratsbeteiligung steht noch aus. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Fassung bleibt die geltende GOÄ die alleinige Abrechnungsgrundlage.

Wer die ärztliche Abrechnung in beiden Systemen sicher beherrschen möchte, findet beim PKM die Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK).

FAQ

Warum rechnen Ärzte so häufig mit dem Faktor 2,3 ab?

Weil das 2,3-fache den Schwellenwert der Regelspanne bildet und damit eine Leistung durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichen Zeitaufwands abbildet. Bis zu diesem Faktor ist keine gesonderte Begründung erforderlich. Erst oberhalb des Schwellenwerts muss der Arzt die Überschreitung in der Rechnung nachvollziehbar begründen.

Gilt die GOÄ auch im Krankenhaus?

Ja, aber nur für die wahlärztlichen Leistungen. Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden auch bei Privatversicherten über das DRG-System nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet. Vereinbart ein Patient zusätzlich die Behandlung durch den Chefarzt, rechnet dieser seine Leistung gesondert nach der GOÄ ab.

Was unterscheidet die GOÄ vom EBM?

Der EBM regelt die Abrechnung gesetzlich Versicherter mit einem bundeseinheitlichen Orientierungswert und einer budgetierten Gesamtvergütung. Die GOÄ gilt für Privatpatienten und Selbstzahler, kennt keine Budgetierung und räumt über den Steigerungsfaktor einen Ermessensspielraum ein. Beide Ordnungen sind vollständig getrennte Systeme.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 5 GOÄ – Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__5.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 12 GOÄ – Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__12.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 11 Bundesärzteordnung – Ermächtigung zum Erlass der Gebührenordnung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/b_o/__11.html

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM