Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

GKV – Finanzstabilisierungsgesetz

GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG)

Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz ist ein Gesetz zur kurzfristigen Schließung der Finanzierungslücke der gesetzlichen Krankenversicherung. Es trat am 12. November 2022 in Kraft und sollte das für 2023 prognostizierte Defizit von rund 17 Milliarden Euro decken, ohne Leistungen zu kürzen. Dazu wurden die Lasten auf mehrere Gruppen verteilt.

Wer welche Last trägt

Der Gesetzgeber setzte gleichzeitig auf der Einnahmen- und der Ausgabenseite an. Die Beitragszahler wurden über die Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,3 Prozentpunkte auf 1,6 Prozent herangezogen. Die Krankenkassen mussten Finanzreserven abbauen und dürfen ihre Verwaltungsausgaben nur noch begrenzt steigern. Der Bund steuerte einen zusätzlichen Zuschuss von zwei Milliarden Euro sowie ein Darlehen von einer Milliarde Euro bei. Den größten Block auf der Ausgabenseite bilden die Arzneimittel. Die folgende Übersicht ordnet die Maßnahmen den Gruppen zu.

Die Maßnahmen im Arzneimittelbereich

Für Pharmaunternehmen brachte das Gesetz mehrere Einschnitte. Der allgemeine Herstellerabschlag nach § 130a SGB V stieg für 2023 befristet von sieben auf zwölf Prozent, was allein rund eine Milliarde Euro einsparen sollte. Das Preismoratorium, das einseitige Preiserhöhungen zulasten der Kassen verhindert, wurde bis Ende 2026 verlängert. Der Apothekenabschlag stieg für zwei Jahre von 1,77 Euro auf 2,00 Euro je Packung. Zudem wurde das AMNOG-Verfahren strukturell verändert: Der verhandelte Erstattungsbetrag gilt seither rückwirkend ab dem siebten statt ab dem dreizehnten Monat nach Markteinführung, für Arzneimittel ohne oder mit nur geringem Zusatznutzen gelten Preisleitplanken, für bestimmte Kombinationstherapien wurde ein Abschlag von 20 Prozent nach § 130e SGB V eingeführt, und die Umsatzschwelle für Orphan Drugs wurde gesenkt.

Auswirkungen auf den Krankenhausbereich

Auch Krankenhäuser sind betroffen. Im Pflegebudget dürfen seither nur noch die Kosten qualifizierter Pflegekräfte berücksichtigt werden, die in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen eingesetzt sind. Für das Medizincontrolling ist zudem die Vorverlegung der Erstattungsbetragsgeltung auf den siebten Monat relevant, weil sie auf bereits vereinbarte Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden durchschlagen und nachträgliche Korrekturen auslösen kann.

Wirkung und Kritik

Das Gesetz war als kurzfristige Überbrückung angelegt, nicht als Strukturreform. Diese Begrenzung wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren kritisiert, unter anderem weil die Einnahmemaßnahmen nur einmalig wirken und der Reservenabbau nicht wiederholbar ist. Die weitere Entwicklung bestätigte das: Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz stieg von rund 1,4 Prozent im Jahr 2022 bis Anfang 2025 auf etwa 2,9 Prozent, sodass der Gesetzgeber mit weiteren Maßnahmenpaketen nachsteuern musste.

Wer die Auswirkungen solcher Gesetze auf Erlöse und Prozesse einordnen möchte, findet beim PKM die Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK) sowie die Weiterbildung Market Access Manager – Reimbursement Pharma.

FAQ

Wurden mit dem GKV-FinStG Leistungen gekürzt?

Nein. Der Gesetzgeber verzichtete ausdrücklich auf Leistungskürzungen und setzte stattdessen auf höhere Zusatzbeiträge, den Abbau der Kassenreserven, Bundesmittel und Einsparungen bei Arzneimitteln, Apotheken und im ärztlichen Honorarbereich. Der Leistungskatalog der GKV blieb unverändert.

Was änderte sich für neue Arzneimittel?

Der verhandelte Erstattungsbetrag wirkt seither ab dem siebten Monat nach Markteinführung zurück statt erst ab dem dreizehnten. Für Arzneimittel ohne oder mit nur geringem Zusatznutzen gelten Preisleitplanken, für bestimmte Kombinationen ein Abschlag von 20 Prozent. Zudem wurde die Umsatzschwelle für Orphan Drugs abgesenkt.

Hat das Gesetz die Finanzprobleme der GKV gelöst?

Nein, es war als kurzfristige Überbrückung für 2023 konzipiert. Da die Ausgaben weiterhin schneller steigen als die Einnahmen, kletterte der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in den Folgejahren deutlich weiter. Strukturelle Lösungen blieben dem Gesetzgeber für spätere Reformen überlassen.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium für Gesundheit. (o. D.). GKV-Finanzstabilisierungsgesetz. bundesgesundheitsministerium.de. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/gkv-finanzstabilisierungsgesetz

Deutscher Bundestag. (2022, 20. Oktober). Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen. bundestag.de. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw42-de-gkv-finanzierungsstabilisierungsgesetz-916742

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 130a SGB V – Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__130a.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 130b SGB V – Vereinbarungen über Erstattungsbeträge für Arzneimittel. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__130b.html

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM