Glossar
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)
Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) bezeichnet einen eigenständigen Versorgungsbereich für Patienten mit komplexen, seltenen oder schwer therapierbaren Erkrankungen, der seit dem 1. Januar 2012 durch § 116b SGB V geregelt wird. Sowohl niedergelassene Vertragsärzte als auch zugelassene Krankenhäuser können ASV-Leistungen erbringen, sofern sie die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) definierten Qualifikationsanforderungen erfüllen.
Entstehung und gesetzlicher Rahmen
§ 116b SGB V zur ambulanten Behandlung durch Krankenhäuser wurde durch das Versorgungsstrukturgesetz zum 1. Januar 2012 überarbeitet und damit die ambulante spezialfachärztliche Versorgung geschaffen. Die Grundidee: die ambulante Diagnostik und Behandlung seltener sowie komplexer Erkrankungen und bestimmte hochspezialisierte Leistungen werden in einen neuen Versorgungsbereich überführt, in dem sowohl Krankenhäuser als auch niedergelassene Ärzte bei entsprechender Qualifikation tätig werden können.
Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. Der G-BA legt in seiner ASV-Richtlinie nach § 116b Abs. 4 SGB V fest, welche Erkrankungen einbezogen sind und welche Anforderungen an Personal, Ausstattung und Qualitätssicherung gelten. Die Richtlinie regelt das Nähere zum erkrankungsspezifischen Versorgungsangebot, insbesondere die einbezogenen Erkrankungen, den Behandlungsumfang, die personellen und sächlichen Anforderungen an die teilnehmenden Krankenhäuser und vertragsärztlichen Leistungserbringer sowie den Zugang der Patientinnen und Patienten.
Erkrankungen und Leistungsbereiche
Die ASV ist in drei Kategorien gegliedert: schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen (etwa Tumorerkrankungen, HIV, rheumatologische Erkrankungen, Herzinsuffizienz oder Multiple Sklerose), seltene Erkrankungen (etwa Hämophilie, Mukoviszidose oder Marfan-Syndrom) sowie hochspezialisierte Leistungen. Der G-BA verabschiedet die Konkretisierungen für die einzelnen Erkrankungsbilder sukzessive. Zuletzt beschloss der G-BA am 19. März 2026 eine Aktualisierung der ASV-Richtlinie und definierte die ambulante spezialfachärztliche Versorgung beim Kurzdarmsyndrom und bei angeborenen Skelettsystemfehlbildungen.
Teamstruktur und Zulassung
Ein ASV-Team besteht aus einem Teamleiter, der die inhaltliche Verantwortung trägt, sowie weiteren Fachärzten und gegebenenfalls nichtärztlichem Personal. Das Team erhält eine gemeinsame Teamnummer, die bei der ASV-Servicestelle beantragt wird. Die Teamnummer dient der eindeutigen Identifikation eines interdisziplinären Teams nach der ASV-Richtlinie des G-BA und wird von der Teamleitung unter namentlicher Angabe der Teammitglieder beantragt. Krankenhäuser sind zur Teilnahme berechtigt, wenn sie die indikationsspezifischen Anforderungen der ASV-Richtlinie erfüllen und ihre Teilnahme beim zuständigen erweiterten Landesausschuss anzeigen.
Vergütung
Die Vergütung der ASV-Leistungen erfolgt direkt durch die Krankenkassen, ohne Einschaltung der Kassenärztlichen Vereinigung. Sie orientiert sich am EBM; Leistungen, die im EBM nicht abgebildet sind, werden nach der GOÄ mit dem 1,0- bis 1,5-fachen Satz abgerechnet. Öffentlich geförderte Krankenhäuser erhalten auf die Investitionskostenanteile einen Abschlag von 5 Prozent. Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung wird um die in der ASV erbrachten Leistungen bereinigt, damit keine Doppelvergütung entsteht.
[Grafik: ASV-Struktur – Teamaufbau, Erkrankungskategorien und Vergütungsweg]
Für Krankenhäuser und Praxen, die an der ASV teilnehmen möchten oder die Abrechnungspraxis vertiefen wollen, bietet das PKM die Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK), die ASV-relevante Vergütungs- und Abrechnungsfragen behandelt, sowie das E-Learning Ambulante Abrechnung nach EBM.
FAQ
Wer darf ASV-Leistungen erbringen?
Sowohl zugelassene Vertragsärzte als auch nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser, sofern sie die indikationsspezifischen Anforderungen der ASV-Richtlinie erfüllen. Die Teilnahme erfordert keine gesonderte Genehmigung, sondern lediglich eine Anzeige beim erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen sowie die Beantragung einer Teamnummer bei der ASV-Servicestelle.
Wie unterscheidet sich die ASV vom ambulanten Operieren nach § 115b SGB V?
Das ambulante Operieren nach § 115b SGB V regelt die ambulante Durchführung operativer Eingriffe aus einem definierten Katalog. Die ASV nach § 116b SGB V ist dagegen auf die Behandlung komplexer und seltener Erkrankungen ausgerichtet, umfasst auch nichtoperative Diagnostik und Therapie und setzt eine interdisziplinäre Teamstruktur voraus. Beide Formen stehen nebeneinander und schließen sich nicht aus.
Was passiert, wenn der G-BA für eine Erkrankung noch keine ASV-Konkretisierung beschlossen hat?
Solange keine indikationsspezifische Anlage der ASV-Richtlinie in Kraft ist, kann für diese Erkrankung keine ASV angezeigt werden. Bestehende Zulassungen nach dem alten § 116b SGB V gelten übergangsweise weiter, werden aber spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der jeweiligen G-BA-Konkretisierung unwirksam.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 116b SGB V – Ambulante spezialfachärztliche Versorgung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__116b.html
Gemeinsamer Bundesausschuss. (2013, 21. März, zuletzt geändert 2026). Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V (ASV-RL). g-ba.de. https://www.g-ba.de/richtlinien/80/
GKV-Spitzenverband. (o. D.). Ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V. gkv-spitzenverband.de. https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulant_stationaere_versorgung/asv/ambulante_spezialfachaerztliche_versorgung.jsp
GKV-Spitzenverband. (2014, 17. März). ASV-Vereinbarung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V (ASV-AV). gkv-spitzenverband.de. https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulant_stationaere_versorgung/asv/asv_vereinbarung/asv_vereinbarung.jsp
Deutsche Krankenhausgesellschaft. (o. D.). Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) nach § 116b SGB V. dkgev.de. https://www.dkgev.de/themen/finanzierung-leistungskataloge/ambulante-verguetung/ambulante-spezialfachaerztliche-versorgung-116b-sgb-v/
