Glossar
- A
- B
- C
- D
- E
- F
- G
- H
- I
- K
- L
- M
- N
- O
- P
- Q
- R
- S
- T
- U
- V
- W
- Z
- A
- B
- C
- D
- E
- F
- G
- H
- I
- K
- L
- M
- N
- O
- P
- Q
- R
- S
- T
- U
- V
- W
- Z
- A
- B
- C
- D
- E
- F
- G
- H
- I
- K
- L
- M
- N
- O
- P
- Q
- R
- S
- T
- U
- V
- W
- Z
Mindestmengenregelung
Mindestmengenregelung
Die Mindestmengenregelung bezeichnet den Katalog planbarer Krankenhausleistungen, für die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf Grundlage von § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V jährliche Mindestfallzahlen festlegt, die ein Krankenhaus voraussichtlich erreichen muss, um die jeweilige Leistung erbringen zu dürfen. Hinter der gesetzgeberischen Idee steht das Ziel, Patientinnen und Patienten bei besonders schwierigen, aber planbaren Eingriffen eine sichere Versorgung anzubieten. Der G-BA legt die Mindestmengen in der Mindestmengen-Richtlinie (Mm-R) fest, die auf g-ba.de veröffentlicht wird.
Rechtliche Grundlage und Festlegungsverfahren
Die Rechtsgrundlage ist § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Lässt sich aus Studien ein Zusammenhang zwischen Fallzahl und Qualität der planbaren Behandlung ableiten, legt der G-BA eine konkrete Mindestmenge fest – also die Höhe des Schwellenwertes, bei der dieser Zusammenhang wirksam wird. Seit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) 2016 ist kein vollbeweisender Kausalzusammenhang zwischen Leistungsmenge und Ergebnisqualität mehr erforderlich; ein wahrscheinlicher Zusammenhang reicht aus, was die Festlegung neuer Mindestmengen erheblich erleichtert hat.
Die Regelungen legen für ausgewählte planbare Leistungen im Krankenhaus, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, die Höhe der jeweiligen jährlichen Mindestmenge je Ärztin und Arzt und/oder Standort eines Krankenhauses fest. Zudem ist in den Regelungen das Nähere zur Darlegung der Prognose durch das Krankenhaus, Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen bestimmt.
Prognosepflicht und Verfahren
Das Verfahren beruht auf einem Prognoseprinzip: Krankenhäuser müssen nicht nachweisen, dass sie im abgelaufenen Jahr die Mindestmenge erreicht haben, sondern jährlich bis zum 7. Oktober gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen darlegen, dass sie die Mindestmenge im kommenden Kalenderjahr voraussichtlich erreichen werden. Haben die Krankenkassenverbände begründete erhebliche Zweifel an der Prognose, können sie einen Widerlegungsbescheid erlassen, der dem Krankenhaus die Erbringung der mindestmengenrelevanten Leistung für das folgende Jahr untersagt. Der G-BA legt Regelbeispiele für begründete erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Krankenhausträger getroffenen Prognose fest.
Aktueller Mindestmengenkatalog
Der Mindestmengenkatalog umfasst mit Stand Januar 2025 zehn Leistungsbereiche, darunter Kniegelenk-Totalendoprothesen (50 Fälle je Standort und Jahr), Koronarchirurgie (100 Fälle), komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus (10 Fälle), komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas (10 Fälle), Stammzelltransplantationen (25 allogene Fälle), Versorgung von Früh- und Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 1.250 Gramm (14 Fälle) sowie Leberlebendspende, Nierenlebendspende, Lungentransplantation und Leberchirurgie. Im Mai 2026 leitete der G-BA ein Beratungsverfahren zur Festlegung einer Mindestmenge für die korrigierende Chirurgie der angeborenen Zwerchfellhernie ein (G-BA, Mindestmengenregelungen).
Ein konkretes Beispiel: Ein Krankenhaus möchte im Jahr 2027 Kniegelenk-Totalendoprothesen erbringen. Es legt bis zum 7. Oktober 2026 den Landesverbänden der Krankenkassen eine Prognose vor, aus der hervorgeht, dass es voraussichtlich mindestens 50 Knieendoprothesen im Jahr 2027 durchführen wird – etwa auf Basis von Wartelistendaten und Zuweisungsverträgen. Zweifeln die Krankenkassenverbände an der Prognose, können sie einen Widerlegungsbescheid erlassen; gegen diesen kann das Krankenhaus Klage erheben.
Das PKM behandelt die Mindestmengenregelung und ihre strategischen Auswirkungen auf Leistungsplanung und Krankenhausportfolio in der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK).
FAQ
Gilt die Mindestmengenregelung auch in Notfällen?
Nein. Sofern es sich nicht um einen Notfall handelt oder Übergangsregelungen oder Ausnahmetatbestände gelten, darf die Behandlung nur erbracht werden, wenn die Mindestfallzahl im Jahresdurchschnitt voraussichtlich erreicht wird. In Notfällen darf das Krankenhaus die Leistung unabhängig von der Mindestmenge erbringen.
Können Krankenhäuser gegen einen Widerlegungsbescheid vorgehen?
Ja. Widerlegungsbescheide der Krankenkassenverbände sind Verwaltungsakte, gegen die Krankenhäuser Klage vor dem Sozialgericht erheben können. Ein Widerspruch oder eine Klage haben jedoch keine aufschiebende Wirkung: Das Leistungsverbot gilt zunächst bindend, bis gerichtlich anders entschieden wird.
Wie verhält sich die Mindestmengenregelung zur KHVVG-Leistungsgruppensystematik?
Die Leistungsgruppensystematik nach KHVVG und die Mindestmengenregelung nach § 136b SGB V sind parallele, sich ergänzende Qualitätsinstrumente. Während die Mindestmengenregelung auf einen Volumen-Qualitäts-Zusammenhang bei bestimmten planbaren Eingriffen abstellt, definieren die Leistungsgruppen nach § 6a KHG strukturelle Qualitätsvorgaben (Personal, Ausstattung) für das gesamte Leistungsspektrum eines Krankenhauses. Ab 2027 können Leistungsgruppen und Mindestmengen kumulativ wirken.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 136b SGB V – Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__136b.html
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). (o. D.). Mindestmengenregelungen gemäß § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V (Mm-R). g-ba.de. https://www.g-ba.de/richtlinien/5/
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). (o. D.). FAQ zu Mindestmengen. g-ba.de. https://www.g-ba.de/themen/qualitaetssicherung/vorgaben-zur-qualitaetssicherung/vorgaben-mindestmengenregelungen/faq/
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
