Glossar
KHZF – Krankenhauszukunftsfonds
Krankenhauszukunftsfonds (KHZF)
Der Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) ist ein staatliches Investitionsförderprogramm für die Digitalisierung und IT-Sicherheit der deutschen Krankenhäuser, das durch das Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz, KHZG) vom 29. Oktober 2020 eingerichtet wurde. Die Rechtsgrundlage bildet § 14a KHG; der Fonds wird beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) geführt. Das Gesamtvolumen beträgt bis zu 4,3 Milliarden Euro (3 Milliarden Euro Bundesmittel zuzüglich mindestens 30 Prozent Kofinanzierung durch Länder und/oder Krankenhausträger).
Entstehung und politischer Kontext
Der KHZF setzt das am 3. Juni 2020 vom Bund beschlossene „Zukunftsprogramm Krankenhäuser" um, das als Reaktion auf die durch die COVID-19-Pandemie offengelegten Digitalisierungsdefizite der deutschen Krankenhauslandschaft konzipiert wurde. Ab dem 1. Januar 2021 stellte der Bund dem KHZF 3 Milliarden Euro über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bereit. Krankenhausträger konnten bereits ab dem 2. September 2020 mit der Umsetzung förderfähiger Vorhaben beginnen. Die Antragsstellung der Länder beim BAS war bis zum 31. Dezember 2021 möglich; nicht beantragte Bundesmittel wurden bis Ende 2023 an den Bund zurückgeführt.
Förderfähige Vorhaben nach § 14a KHG
Zweck des KHZF ist nach § 14a Abs. 2 KHG die Förderung notwendiger Investitionen in die technische und insbesondere informationstechnische Ausstattung der Notaufnahmen, die digitale Infrastruktur zur Förderung der internen, innersektoralen und sektorenübergreifenden Versorgung (Ablauforganisation, Dokumentation, Kommunikation), den Ausbau von Telemedizin, Robotik und Hightechmedizin sowie die gezielte Stärkung regionaler Versorgungsstrukturen für Normal- und Krisenbetrieb. Mindestens 15 Prozent der verfügbaren Fördermittel mussten zur Verbesserung der IT- und Cybersicherheit verwendet werden.
Die detaillierten Fördertatbestände sind in der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV), insbesondere in den §§ 19 ff., geregelt. Das BAS und das BMG veröffentlichten am 30. November 2020 erstmals Förderrichtlinien, die Krankenhäusern konkrete Hilfestellungen bei der Antragstellung gaben (BMG, KHZG-Förderrichtlinien).
Verfahren und Kofinanzierungspflicht
Förderberechtigt waren grundsätzlich nur im Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommene Krankenhäuser. Der Krankenhausträger, das Land oder beide gemeinsam mussten mindestens 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten selbst tragen. Für Träger, die den Eigenanteil nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnten, beauftragte das BAS die KfW mit einem begleitenden Kreditprogramm. Die Antragstellung erfolgte über die Länder, die die Förderbedarfe der einzelnen Krankenhäuser bündelten und beim BAS einreichten.
Geförderte Krankenhäuser waren verpflichtet, an einer begleitenden Evaluierung des Digitalisierungsreifegrads teilzunehmen, die das BMG nach § 14b KHG in Auftrag gegeben hatte. Stichtage für die Reifegradbewertungen waren der 30. Juni 2021 und der 30. Juni 2023.
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FAQ
Können Krankenhäuser noch Mittel aus dem KHZF beantragen?
Nein. Die Antragsfrist für Bundesmittel aus dem KHZF endete am 31. Dezember 2021; nicht beantragte Mittel wurden bis Ende 2023 an den Bund zurückgeführt. Krankenhäuser, die Mittel erhalten haben, befinden sich in der Umsetzungsphase und müssen die Verwendung gegenüber dem BAS nachweisen. Für neue Digitalisierungsinvestitionen sind gegebenenfalls Folgeprogramme auf Landes- oder Bundesebene zu prüfen.
Was passiert, wenn Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden?
Krankenhäuser, die Fördermittel nicht für die beantragten Zwecke verwendet haben, sind zur Rückzahlung verpflichtet. Das Bundesamt für Soziale Sicherung überwacht die zweckentsprechende Verwendung auf Basis der von den Ländern eingereichten Verwendungsnachweise. Bei Doppelförderung – etwa wenn dasselbe Vorhaben sowohl über den KHZF als auch über den Krankenhausstrukturfonds nach § 12a KHG gefördert wurde – sind die doppelt erhaltenen Mittel zurückzuführen.
Wie hängt der KHZF mit dem KHVVG 2024 zusammen?
Der KHZF war ein zeitlich begrenztes Sonderprogramm für Digitalisierungsinvestitionen. Das KHVVG 2024 setzt an anderer Stelle an: Es reformiert die Vergütungssystematik (Vorhaltekosten, rDRGs) und die Krankenhausplanung (Leistungsgruppen). Ein direkter inhaltlicher Zusammenhang besteht insofern, als die durch den KHZF aufgebaute digitale Infrastruktur für die Umsetzung der neuen Leistungsgruppenberichtspflichten und die Datenlieferung nach KHVVG genutzt werden kann.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 14a KHG – Krankenhauszukunftsfonds. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__14a.html
Bundesministerium für Gesundheit (BMG). (2020, 29. Oktober). Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG). bundesgesundheitsministerium.de. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/krankenhauszukunftsgesetz
Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). (o. D.). Krankenhauszukunftsfonds – Informationen zum Förderverfahren. krankenhauszukunftsfonds.de. https://www.krankenhauszukunftsfonds.de/DE/Krankenhauszukunftsfonds/krankenhauszukunftsfonds_node.html
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
