Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

ASA-Klassifikation

ASA-Klassifikation

Die ASA-Klassifikation (auch: ASA Physical Status Classification System) bezeichnet ein sechsstufiges Bewertungssystem zur Einschätzung des präoperativen Gesundheitszustands und des perioperativen Risikos eines Patienten. Das System wird seit 1961 kontinuierlich eingesetzt. Sein Zweck ist die Einschätzung und Kommunikation der präanästhesiologischen medizinischen Komorbiditäten eines Patienten. Es wurde von der American Society of Anesthesiologists (ASA) entwickelt und ist heute weltweit in der perioperativen Medizin etabliert.

Die sechs Klassifikationsstufen

Die Klassifikation hilft Anästhesiologen zusammen mit weiteren Faktoren wie Art des Eingriffs, Gebrechlichkeit und Dekonditionierungsgrad bei der Einschätzung des perioperativen Risikos. Patienten ab ASA III erfordern in der Regel eine umfangreichere präanästhesiologische Beurteilung und eine intensivere anästhesiologische Betreuung als Patienten mit ASA I oder II.

Die sechs Stufen lauten im Einzelnen:

  • ASA I bezeichnet einen gesunden Patienten ohne relevante Systemerkrankung und ohne Übergewicht. Typisches Beispiel: Appendektomie bei einem gesunden Erwachsenen.

  • ASA II bezeichnet einen Patienten mit einer leichten Systemerkrankung, die keine wesentliche Einschränkung der alltäglichen Aktivitäten bewirkt. Beispiele: gut eingestellte arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus ohne Endorganschäden, aktiver Raucher, unkomplizierte Schwangerschaft.

  • ASA III bezeichnet einen Patienten mit einer schweren Systemerkrankung, die die alltägliche Aktivität einschränkt, aber nicht lebensbedrohlich ist. Beispiele: chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (COPD), schlecht eingestellter Diabetes mellitus, stabile Angina pectoris, Adipositas (BMI über 40).

  • ASA IV bezeichnet einen Patienten mit einer schweren Systemerkrankung, die eine konstante Bedrohung für das Leben darstellt. Beispiele: instabile Angina pectoris, akuter Myokardinfarkt in den letzten drei Monaten, schwere Herzinsuffizienz (NYHA IV), Leberzirrhose im Endstadium, dialysepflichtige Niereninsuffizienz.

  • ASA V bezeichnet einen moribunden Patienten, bei dem ohne Operation nicht von einem Überleben innerhalb von 24 Stunden auszugehen ist. Typische Situationen: rupturiertes Bauchaortenaneurysma, massive intrakranielle Blutung, Multiorganversagen.

  • ASA VI bezeichnet einen Patienten mit festgestelltem Hirntod, dessen Organe zur Transplantation entnommen werden. Dieser Status hat keine anästhesiologische Risikoeinschätzung im klassischen Sinne.

  • Der Zusatz „E" kennzeichnet Notfalloperationen: Liegt ein Notfall vor, bei dem eine Verzögerung der Behandlung zu einer wesentlichen Zunahme der Bedrohung für Leben oder Körperfunktionen führen würde, wird der Buchstabe E an die Klassifikation angehängt, zum Beispiel ASA 2E.

Bedeutung im deutschen Versorgungskontext

Im deutschen Krankenhauswesen ist die ASA-Klassifikation insbesondere im Zusammenhang mit dem ambulanten Operieren nach § 115b SGB V relevant. Die Kontextfaktoren nach Anlage 2 des AOP-Vertrags definieren die allgemeinen Tatbestände, bei deren Vorliegen die stationäre Durchführung von Leistungen erforderlich sein kann. Höhere ASA-Grade (insbesondere ASA III und IV) sind darin als Ausschlusskriterien für die ambulante Versorgung abgebildet: Ein Patient mit einer schweren, lebensbedrohlichen Systemerkrankung ist in der Regel nicht für einen ambulanten Eingriff geeignet, da eine engmaschige postoperative Überwachung erforderlich ist.

Für die Kodierung und Abrechnung im Krankenhaus hat die ASA-Klassifikation keine direkte DRG-Relevanz. Sie beeinflusst jedoch die Entscheidung über stationäre oder ambulante Durchführung eines Eingriffs und damit die Abrechnungsgrundlage.

Wer sich mit der praktischen Anwendung im Kontext des ambulanten Operierens und der Kodierqualitätssicherung befassen möchte, findet beim PKM das Live-Webinar Hybrid-DRG für Praxen, MVZ und Kliniken sowie die Weiterbildung zur medizinischen Kodierfachkraft (IHK).

FAQ

Ab welchem ASA-Grad ist eine ambulante Operation in der Regel nicht mehr möglich?

Eine pauschale gesetzliche Grenze gibt es nicht. Die Kontextfaktoren nach Anlage 2 des AOP-Vertrags (§ 115b SGB V) nennen patientenindividuelle Tatbestände, die eine stationäre Aufnahme rechtfertigen. Höhere ASA-Grade (III und IV) gelten dabei regelhaft als Ausschlusskriterium, sofern keine ausdrückliche Ausnahme dokumentiert ist.

Ist die ASA-Klassifikation für alle Fachrichtungen verbindlich?

Die ASA-Klassifikation ist kein gesetzlicher Standard, sondern eine klinische Leitlinie der ASA. Die endgültige Zuweisung der Klassifikationsstufe erfolgt am Tag des Eingriffs durch den zuständigen Anästhesiologen nach Evaluation des Patienten. Institutionen können ergänzend eigene, fachspezifische Beispiele entwickeln, um die Interrater-Reliabilität innerhalb der Einrichtung zu verbessern.

Welche Grenzen hat die ASA-Klassifikation als Risikoinstrument?

Die Einfachheit des Systems ist zugleich seine größte Stärke und seine wesentliche Einschränkung. Es gibt wachsende Bedenken, dass seine Nutzung auf zahlreiche Anwendungen ausgeweitet wurde, für die es ursprünglich nicht validiert wurde. Hinzu kommt eine erhebliche Interrater-Variabilität bei der Klassifikation einzelner Patienten. Das Alter eines Patienten findet in der Klassifikation beispielsweise keinen Niederschlag, obwohl Neugeborene und ältere Patienten auch ohne Erkrankung sensitiver auf Anästhesie reagieren können.

Quellenverzeichnis

American Society of Anesthesiologists (ASA). (2026, Januar). Statement on ASA Physical Status Classification System. Anesthesiology Open, 1(1), e0002. https://www.asahq.org/standards-and-practice-parameters/statement-on-asa-physical-status-classification-system

GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft & Kassenärztliche Bundesvereinigung. (2025, 17. Dezember). Vertrag nach § 115b Absatz 1 SGB V – Ambulantes Operieren (AOP-Vertrag 2026) inkl. Anlage 2 Kontextfaktoren. kbv.de. https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/weitere-vertraege/praxen/ambulantes-operieren/aop-vertrag.pdf

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 115b SGB V – Ambulantes Operieren im Krankenhaus. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__115b.html